§ 22a T-KMG Lagebild über das Land Tirol

T-KMG - Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.06.2025
  1. (1)Absatz einsDas vom Landes-Warn- und Lagezentrum laufend zu führende Lagebild über das Land Tirol dient zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Abwehr von Katastrophen der laufenden Beobachtung der Entwicklungen in Bezug auf zentrale Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur, deren allfällige Störung sowie deren mögliche Beeinträchtigung durch Katastrophen und Krisen.
  2. (2)Absatz 2Die folgenden informationspflichtigen Stellen haben der Landesregierung zum Zweck der Führung des Lagebildes im Sinn des Abs. 1 die erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen:Die folgenden informationspflichtigen Stellen haben der Landesregierung zum Zweck der Führung des Lagebildes im Sinn des Absatz eins, die erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. a)Litera aTräger öffentlicher Krankenanstalten im Sinn des § 22 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 lit. a und b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes: wöchentlich Daten zur personellen, räumlichen und materiellen Einsatzbereitschaft;Träger öffentlicher Krankenanstalten im Sinn des Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Litera a und b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes: wöchentlich Daten zur personellen, räumlichen und materiellen Einsatzbereitschaft;
    2. b)Litera bStraßenverwalter von in Tirol gelegenen Bundesstraßen A und Bundesstraßen S im Sinn des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, sowie von Landesstraßen und Gemeindestraßen im Sinn des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen auf Autobahnen (Bundesstraßen A), Schnellstraßen (Bundesstraßen S), Landesstraßen B und Landesstraßen L sowie Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen auf Gemeindestraßen, sofern durch die Betriebsunterbrechung oder -störung ein Dauersiedlungsraum auf dem Straßenweg nicht mehr erreichbar ist;Straßenverwalter von in Tirol gelegenen Bundesstraßen A und Bundesstraßen S im Sinn des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, sowie von Landesstraßen und Gemeindestraßen im Sinn des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen auf Autobahnen (Bundesstraßen A), Schnellstraßen (Bundesstraßen S), Landesstraßen B und Landesstraßen L sowie Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen auf Gemeindestraßen, sofern durch die Betriebsunterbrechung oder -störung ein Dauersiedlungsraum auf dem Straßenweg nicht mehr erreichbar ist;
    3. c)Litera cEisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinn des § 1a des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und
      -störungen, die Auswirkungen auf den Betrieb im Schienennetz in Tirol haben;
      Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinn des Paragraph eins a, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und
      -störungen, die Auswirkungen auf den Betrieb im Schienennetz in Tirol haben;
    4. d)Litera dBetreiber von in Tirol gelegenen Flughäfen im Sinn des § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und
      -störungen;
      Betreiber von in Tirol gelegenen Flughäfen im Sinn des Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957: Daten zu länger als eine Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und
      -störungen;
    5. e)Litera eÜbertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber im Sinn des § 7 Z 70 und 76 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. 110/2010, wenn sie über eine ständig besetzte Leitstelle verfügen: Daten zu länger als einer Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen im Mittelspannungsbereich bzw. auf Stationsebene, die Netzkunden in Tirol betreffen;Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber im Sinn des Paragraph 7, Ziffer 70 und 76 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt 110 aus 2010,, wenn sie über eine ständig besetzte Leitstelle verfügen: Daten zu länger als einer Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen im Mittelspannungsbereich bzw. auf Stationsebene, die Netzkunden in Tirol betreffen;
    6. f)Litera fBetreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen im Sinn des § 4 Z 25 des Telekommunikationsgesetzes 2021: Daten zu länger als einer Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen, die Nutzer in Tirol betreffen;Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 25, des Telekommunikationsgesetzes 2021: Daten zu länger als einer Stunde anhaltenden Betriebsunterbrechungen und -störungen, die Nutzer in Tirol betreffen;
    7. g)Litera gNetzbetreiber im Sinn des § 7 Z 43 Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 107/2011: Daten zu Betriebsgebrechen und -störungen, die Kunden in Tirol betreffen und ein Tätigwerden der Krisenmanagementstrukturen des betroffenen Netzbetreibers auslösen.Netzbetreiber im Sinn des Paragraph 7, Ziffer 43, Gaswirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. römisch eins Nr. 107/2011: Daten zu Betriebsgebrechen und -störungen, die Kunden in Tirol betreffen und ein Tätigwerden der Krisenmanagementstrukturen des betroffenen Netzbetreibers auslösen.
  3. (3)Absatz 3Die Daten nach Abs. 2 sind der Landesregierung nach Möglichkeit automationsunterstützt und gegebenenfalls unter Verwendung der vom Land zur Verfügung gestellten elektronischen Meldeformate zu übermitteln.Die Daten nach Absatz 2, sind der Landesregierung nach Möglichkeit automationsunterstützt und gegebenenfalls unter Verwendung der vom Land zur Verfügung gestellten elektronischen Meldeformate zu übermitteln.
In Kraft seit 01.05.2025 bis 31.12.9999
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