§ 15 T-KMG

Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde kann zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen als Hilfs- und Rettungskräfte heranziehen:

a)

Feuerwehren entsprechend den Bestimmungen des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92, in der jeweils geltenden Fassung,

b)

Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen gehört,

c)

freiwillige Helfer,

d)

zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtete Personen (Abs. 3).

(2) Die Behörde hat nach Möglichkeit durch den Abschluss von entsprechenden Verträgen die Mitwirkung von Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b sicherzustellen.

(3) Soweit der Einsatz der Feuerwehren, der Organisationen nach Abs. 1 lit. b und der freiwilligen Helfer zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen nicht ausreicht, ist die Behörde, unbeschadet der ihr nach anderen Gesetzen zustehenden Befugnisse, berechtigt, mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt entsprechend geeignete Personen, die sich im Einsatzgebiet aufhalten, mit Ausnahme von Angehörigen der Bundespolizei im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur unentgeltlichen Hilfeleistung zu verpflichten.

(4) Die Behörde kann für Maßnahmen nach Abs. 1 auch Feuerwehren und Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b aus anderen Ländern oder angrenzenden Staaten bzw. deren Untergliederungen heranziehen, wenn das Einvernehmen mit den zuständigen Behörden hergestellt ist. Diese Hilfs- und Rettungskräfte dürfen während des Einsatzes Dienstkleidung tragen. Im Einvernehmen mit der Landesregierung können auf Ersuchen der zuständigen Behörden aus anderen Ländern oder angrenzenden Staaten Feuerwehren und Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b in diesen Ländern oder Staaten tätig sein und der dortigen Einsatzleitung unterstellt werden.

(5) Die herangezogenen Hilfs- und Rettungskräfte sind während der Dauer des Einsatzes an die Weisungen der Behörde oder des Einsatzkoordinators gebunden.

Stand vor dem 02.07.2021

In Kraft vom 31.03.2006 bis 02.07.2021

(1) Die Behörde kann zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen als Hilfs- und Rettungskräfte heranziehen:

a)

Feuerwehren entsprechend den Bestimmungen des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92, in der jeweils geltenden Fassung,

b)

Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen gehört,

c)

freiwillige Helfer,

d)

zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtete Personen (Abs. 3).

(2) Die Behörde hat nach Möglichkeit durch den Abschluss von entsprechenden Verträgen die Mitwirkung von Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b sicherzustellen.

(3) Soweit der Einsatz der Feuerwehren, der Organisationen nach Abs. 1 lit. b und der freiwilligen Helfer zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen nicht ausreicht, ist die Behörde, unbeschadet der ihr nach anderen Gesetzen zustehenden Befugnisse, berechtigt, mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt entsprechend geeignete Personen, die sich im Einsatzgebiet aufhalten, mit Ausnahme von Angehörigen der Bundespolizei im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur unentgeltlichen Hilfeleistung zu verpflichten.

(4) Die Behörde kann für Maßnahmen nach Abs. 1 auch Feuerwehren und Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b aus anderen Ländern oder angrenzenden Staaten bzw. deren Untergliederungen heranziehen, wenn das Einvernehmen mit den zuständigen Behörden hergestellt ist. Diese Hilfs- und Rettungskräfte dürfen während des Einsatzes Dienstkleidung tragen. Im Einvernehmen mit der Landesregierung können auf Ersuchen der zuständigen Behörden aus anderen Ländern oder angrenzenden Staaten Feuerwehren und Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b in diesen Ländern oder Staaten tätig sein und der dortigen Einsatzleitung unterstellt werden.

(5) Die herangezogenen Hilfs- und Rettungskräfte sind während der Dauer des Einsatzes an die Weisungen der Behörde oder des Einsatzkoordinators gebunden.

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