§ 13 T-KMG Ausbildung, Übungen

Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung und von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie die freiwilligen Helfer Gelegenheit haben, sich in Vorträgen, Kursen und Übungen die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

(2) Die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung sind verpflichtet, an Vorträgen, Kursen und Übungen nach Abs. 1 teilzunehmen. Ist ein Mitglied der Gemeinde-Einsatzleitung aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Vortrag oder Kurs oder an einer Übung verhindert, so ist der Grund für die Verhinderung ehestmöglich im Vorhinein dem Bürgermeister mitzuteilen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Bezirks-Einsatzleitung und von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie die freiwilligen Helfer Gelegenheit haben, sich in Vorträgen, Kursen und Übungen die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden Katastrophen notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

(4) Die Mitglieder der Bezirks-Einsatzleitung sind verpflichtet, an Vorträgen, Kursen und Übungen nach Abs. 3 teilzunehmen. Ist ein Mitglied der Bezirks-Einsatzleitung aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Vortrag oder Kurs oder an einer Übung verhindert, so ist der Grund für die Verhinderung ehestmöglich im Vorhinein der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.

(5) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Landes-Einsatzleitung und von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie die freiwilligen Helfer Gelegenheit haben, sich in Vorträgen, Kursen und Übungen die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von bezirksüberschreitenden Katastrophen notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

(6) Die Mitglieder der Landes-Einsatzleitung sind verpflichtet, an Vorträgen, Kursen und Übungen nach Abs. 5 teilzunehmen. Ist ein Mitglied der Landes-Einsatzleitung aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Vortrag oder Kurs oder an einer Übung verhindert, so ist der Grund für die Verhinderung ehestmöglich im Vorhinein der Landesregierung mitzuteilen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch die Bereitstellung eines entsprechenden Schulungsangebotes, insbesondere durch Vorträge, Kurse und dergleichen, für eine laufende Schulung und Fortbildung der Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landes-Einsatzleitung, von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. a und b sowie der Lawinenkommissionen zu sorgen.Die Landesregierung hat durch die Bereitstellung eines entsprechenden Schulungsangebotes, insbesondere durch Vorträge, Kurse und dergleichen, für eine laufende Schulung und Fortbildung der Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landes-Einsatzleitung, von Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a und b sowie der Lawinenkommissionen zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der Lawinenkommissionen eine ausreichende Kenntnis der spezifischen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere besonderer Gefährdungen, vermittelt wird.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder ihrer Einsatzleitung und Lawinenkommissionen an Schulungen nach Abs. 1 und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilnehmen.Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder ihrer Einsatzleitung und Lawinenkommissionen an Schulungen nach Absatz eins und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilnehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder einer Einsatzleitung bzw. einer Lawinenkommission sind verpflichtet, an Schulungen nach Abs. 1 und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilzunehmen.Die Mitglieder einer Einsatzleitung bzw. einer Lawinenkommission sind verpflichtet, an Schulungen nach Absatz eins und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Abständen Übungen auf Basis des von ihr zu erstellenden Katastrophenschutzplanes nach Maßgabe der darin angeführten Katastrophen und zu erwartenden Gefahren durchgeführt werden. Die Landesregierung hat die Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und 2 bei der Planung und Durchführung von solchen Übungen gegebenenfalls zu unterstützen.Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Abständen Übungen auf Basis des von ihr zu erstellenden Katastrophenschutzplanes nach Maßgabe der darin angeführten Katastrophen und zu erwartenden Gefahren durchgeführt werden. Die Landesregierung hat die Behörden gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 bei der Planung und Durchführung von solchen Übungen gegebenenfalls zu unterstützen.

Stand vor dem 30.04.2025

In Kraft vom 31.03.2006 bis 30.04.2025
(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung und von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie die freiwilligen Helfer Gelegenheit haben, sich in Vorträgen, Kursen und Übungen die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

(2) Die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung sind verpflichtet, an Vorträgen, Kursen und Übungen nach Abs. 1 teilzunehmen. Ist ein Mitglied der Gemeinde-Einsatzleitung aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Vortrag oder Kurs oder an einer Übung verhindert, so ist der Grund für die Verhinderung ehestmöglich im Vorhinein dem Bürgermeister mitzuteilen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Bezirks-Einsatzleitung und von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie die freiwilligen Helfer Gelegenheit haben, sich in Vorträgen, Kursen und Übungen die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von gemeindeüberschreitenden Katastrophen notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

(4) Die Mitglieder der Bezirks-Einsatzleitung sind verpflichtet, an Vorträgen, Kursen und Übungen nach Abs. 3 teilzunehmen. Ist ein Mitglied der Bezirks-Einsatzleitung aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Vortrag oder Kurs oder an einer Übung verhindert, so ist der Grund für die Verhinderung ehestmöglich im Vorhinein der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.

(5) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Landes-Einsatzleitung und von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. b sowie die freiwilligen Helfer Gelegenheit haben, sich in Vorträgen, Kursen und Übungen die für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von bezirksüberschreitenden Katastrophen notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

(6) Die Mitglieder der Landes-Einsatzleitung sind verpflichtet, an Vorträgen, Kursen und Übungen nach Abs. 5 teilzunehmen. Ist ein Mitglied der Landes-Einsatzleitung aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Vortrag oder Kurs oder an einer Übung verhindert, so ist der Grund für die Verhinderung ehestmöglich im Vorhinein der Landesregierung mitzuteilen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch die Bereitstellung eines entsprechenden Schulungsangebotes, insbesondere durch Vorträge, Kurse und dergleichen, für eine laufende Schulung und Fortbildung der Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landes-Einsatzleitung, von Organisationen nach § 15 Abs. 1 lit. a und b sowie der Lawinenkommissionen zu sorgen.Die Landesregierung hat durch die Bereitstellung eines entsprechenden Schulungsangebotes, insbesondere durch Vorträge, Kurse und dergleichen, für eine laufende Schulung und Fortbildung der Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landes-Einsatzleitung, von Organisationen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a und b sowie der Lawinenkommissionen zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der Lawinenkommissionen eine ausreichende Kenntnis der spezifischen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere besonderer Gefährdungen, vermittelt wird.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder ihrer Einsatzleitung und Lawinenkommissionen an Schulungen nach Abs. 1 und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilnehmen.Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder ihrer Einsatzleitung und Lawinenkommissionen an Schulungen nach Absatz eins und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilnehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder einer Einsatzleitung bzw. einer Lawinenkommission sind verpflichtet, an Schulungen nach Abs. 1 und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilzunehmen.Die Mitglieder einer Einsatzleitung bzw. einer Lawinenkommission sind verpflichtet, an Schulungen nach Absatz eins und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Abständen Übungen auf Basis des von ihr zu erstellenden Katastrophenschutzplanes nach Maßgabe der darin angeführten Katastrophen und zu erwartenden Gefahren durchgeführt werden. Die Landesregierung hat die Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und 2 bei der Planung und Durchführung von solchen Übungen gegebenenfalls zu unterstützen.Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Abständen Übungen auf Basis des von ihr zu erstellenden Katastrophenschutzplanes nach Maßgabe der darin angeführten Katastrophen und zu erwartenden Gefahren durchgeführt werden. Die Landesregierung hat die Behörden gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 bei der Planung und Durchführung von solchen Übungen gegebenenfalls zu unterstützen.

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