§ 1 T-KMG Geltungsbereich

Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2006 bis 30.04.2025

(1) Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen (Katastrophenmanagement). Sonstige Vorschriften über die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen bleiben unberührt.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2006 bis 30.04.2025

(1) Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen (Katastrophenmanagement). Sonstige Vorschriften über die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen bleiben unberührt.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.

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