§ 3 T-KMG Behörden

Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung örtlicher Katastrophen ist der Bürgermeister.

(2) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen ist die Bezirkshauptmannschaft.

(3) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung bezirksüberschreitender Katastrophen ist die Landesregierung.

(4) Die Landesregierung kann die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen jederzeit mit Beschluss an sich ziehen.

(5) Die Landesregierung hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um bei Bedarf ein den jeweiligen Anforderungen entsprechendes Krisenmanagement einrichten zu können.

  1. (1)Absatz einsBehörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung örtlicher Katastrophen ist der Bürgermeister.
  2. (2)Absatz 2Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen ist die Bezirkshauptmannschaft.
  3. (3)Absatz 3Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung bezirksüberschreitender Katastrophen ist die Landesregierung.
  4. (4)Absatz 4Sobald und soweit die Landesregierung kraft Weisung die Vorbereitung oder die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen an sich zieht, hat die Bezirkshauptmannschaft von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch zu machen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um bei Bedarf ein den jeweiligen Anforderungen entsprechendes Krisenmanagement einrichten zu können.

Stand vor dem 30.04.2025

In Kraft vom 03.07.2021 bis 30.04.2025
(1) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung örtlicher Katastrophen ist der Bürgermeister.

(2) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen ist die Bezirkshauptmannschaft.

(3) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung bezirksüberschreitender Katastrophen ist die Landesregierung.

(4) Die Landesregierung kann die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen jederzeit mit Beschluss an sich ziehen.

(5) Die Landesregierung hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um bei Bedarf ein den jeweiligen Anforderungen entsprechendes Krisenmanagement einrichten zu können.

  1. (1)Absatz einsBehörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung örtlicher Katastrophen ist der Bürgermeister.
  2. (2)Absatz 2Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen ist die Bezirkshauptmannschaft.
  3. (3)Absatz 3Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung bezirksüberschreitender Katastrophen ist die Landesregierung.
  4. (4)Absatz 4Sobald und soweit die Landesregierung kraft Weisung die Vorbereitung oder die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen an sich zieht, hat die Bezirkshauptmannschaft von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch zu machen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um bei Bedarf ein den jeweiligen Anforderungen entsprechendes Krisenmanagement einrichten zu können.

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