(1) Ausbildungspersonen müssen die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.(2) Ausbildungspersonen müssen für die Vermittlung der einzelnen in § 4 Abs. 1 genannten A... mehr lesen...
(1)Absatz einsBauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur in Verkehr gebracht oder unbeschadet der §§ 5, 11 und 13 nur verwendet werden, wenn dieseBauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur in Verkehr geb... mehr lesen...
§ 27.Paragraph 27, Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Ziffer einsArt. 3 bis 9 und 14 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelev... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Wirtschaftsakteur bzw. eine Wirtschaftsakteurin darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen bzw. auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenna)Litera asie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforder... mehr lesen...
(1)Absatz einsRegelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG de... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Rechtsträger im Sinne des § 2 des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, sind: Rechtsträger im Sinne des Paragraph 2, des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, sind:1.Ziffe... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Einsätze gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 oder für deren Vorbereitung ist die Behörde ermächtigt, zusätzlich zu den in § 3 aufgezählten Datenarten folgende zur Abwehr und Bekämpfung der Ereignisse erforderlichen Daten zu verarbeiten: Für Einsätze gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 oder ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat als Leiter des Krisenmanagements die Bezirksvorsteher der von einem Ereignis gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 betroffenen Bezirke über die Setzung von Maßnahmen zu informieren und kann sie zu seiner Beratung und zu sonstiger Mitwirkung heranziehen.Der Bürgermeister hat a... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinde hat für die präventive Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Selbstschutz der Bevölkerung zu sorgen, einschließlich Anleitungen für die von jedem Einzelnen für sich und seine Angehörigen zum Schutz vor Personen- und Sachschäden zu treffenden Vorkehrungen.(2)Ab... mehr lesen...