§ 8 W-KKG Persönliche Vorsorgemaßnahmen (Selbstschutz)

Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.04.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde hat für die präventive Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Selbstschutz der Bevölkerung zu sorgen, einschließlich Anleitungen für die von jedem Einzelnen für sich und seine Angehörigen zum Schutz vor Personen- und Sachschäden zu treffenden Vorkehrungen.

(2) Zur Verbreitung von Selbstschutzinformationen nach Abs. 1 kann sich die Gemeinde eines allgemein zugänglichen Schulungsangebotes einschlägiger Organisationen und Einrichtungen, insbesondere der Organisation „Die Helfer Wiens“ – Selbstschutz – Zivilschutz, bedienen.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat für die präventive Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Selbstschutz der Bevölkerung zu sorgen, einschließlich Anleitungen für die von jedem Einzelnen für sich und seine Angehörigen zum Schutz vor Personen- und Sachschäden zu treffenden Vorkehrungen.
  2. (2)Absatz 2Zur Verbreitung von Selbstschutzinformationen nach Abs. 1 kann sich die Gemeinde eigener Schulungsangebote, insbesondere solcher des Dezernates „Die Helfer Wiens“ in der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, und eines allgemein zugänglichen Schulungsangebotes einschlägiger Organisationen und Einrichtungen bedienen.Zur Verbreitung von Selbstschutzinformationen nach Absatz eins, kann sich die Gemeinde eigener Schulungsangebote, insbesondere solcher des Dezernates „Die Helfer Wiens“ in der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, und eines allgemein zugänglichen Schulungsangebotes einschlägiger Organisationen und Einrichtungen bedienen.

Stand vor dem 16.04.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 16.04.2025
(1) Die Gemeinde hat für die präventive Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Selbstschutz der Bevölkerung zu sorgen, einschließlich Anleitungen für die von jedem Einzelnen für sich und seine Angehörigen zum Schutz vor Personen- und Sachschäden zu treffenden Vorkehrungen.

(2) Zur Verbreitung von Selbstschutzinformationen nach Abs. 1 kann sich die Gemeinde eines allgemein zugänglichen Schulungsangebotes einschlägiger Organisationen und Einrichtungen, insbesondere der Organisation „Die Helfer Wiens“ – Selbstschutz – Zivilschutz, bedienen.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat für die präventive Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Selbstschutz der Bevölkerung zu sorgen, einschließlich Anleitungen für die von jedem Einzelnen für sich und seine Angehörigen zum Schutz vor Personen- und Sachschäden zu treffenden Vorkehrungen.
  2. (2)Absatz 2Zur Verbreitung von Selbstschutzinformationen nach Abs. 1 kann sich die Gemeinde eigener Schulungsangebote, insbesondere solcher des Dezernates „Die Helfer Wiens“ in der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, und eines allgemein zugänglichen Schulungsangebotes einschlägiger Organisationen und Einrichtungen bedienen.Zur Verbreitung von Selbstschutzinformationen nach Absatz eins, kann sich die Gemeinde eigener Schulungsangebote, insbesondere solcher des Dezernates „Die Helfer Wiens“ in der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, und eines allgemein zugänglichen Schulungsangebotes einschlägiger Organisationen und Einrichtungen bedienen.

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