Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsDie Gemeinde hat für die präventive Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Selbstschutz der Bevölkerung zu sorgen, einschließlich Anleitungen für die von jedem Einzelnen für sich und seine Angehörigen zum Schutz vor Personen- und Sachschäden zu treffenden Vorkehrungen.
(2)Absatz 2Zur Verbreitung von Selbstschutzinformationen nach Abs. 1 kann sich die Gemeinde eigener Schulungsangebote, insbesondere solcher des Dezernates „Die Helfer Wiens“ in der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, und eines allgemein zugänglichen Schulungsangebotes einschlägiger Organisationen und Einrichtungen bedienen.Zur Verbreitung von Selbstschutzinformationen nach Absatz eins, kann sich die Gemeinde eigener Schulungsangebote, insbesondere solcher des Dezernates „Die Helfer Wiens“ in der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, und eines allgemein zugänglichen Schulungsangebotes einschlägiger Organisationen und Einrichtungen bedienen.
In Kraft seit 17.04.2025 bis 31.12.9999
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