§ 3 W-KKG Schutzplan und sonstige Vorkehrungen

W-KKG - Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Gemeinde hat zur Verhütung von Ereignissen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 und zur Vorbereitung der Abwehr und Bekämpfung dieser Ereignisse einen Schutzplan zu erstellen. Dieser hat zu enthalten:

a)

eine Übersicht über die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der für den Katastrophenschutz bedeutsamen topographischen und technischen Merkmale;

b)

die Arten der absehbaren Katastrophen unter Angabe der besonders gefährdeten Bereiche und der Art der jeweils zu erwartenden Gefahren;

c)

Name, Anschrift, geographische Koordinaten, Kontaktdaten und katastrophenschutzrelevante Ressourcen der Einrichtungen, die für die Abwehr und Bekämpfung von Ereignissen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 zur Verfügung stehen, einschließlich der auf diesem Gebiet freiwillig tätig werdenden Organisationen sowie von Einrichtungen, die als kritische Infrastruktur eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen haben, zum Zweck der Vorbereitung sowie für die Durchführung von Einsätzen;

d)

Name, Anschrift, Kontaktdaten, Funktion und Befähigung von anordnungsbefugten Personen und ausführenden Stellen der Einrichtungen gemäß lit. c samt Angaben über die Erreichbarkeit und die Einberufung zum Zweck der Vorbereitung sowie für die Durchführung von Einsätzen.

(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass entsprechend dem Schutzplan die für Einsätze gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 erforderlichen Nachrichtenmittel, Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände und sonstigen Hilfsmittel in stets einsatzbereitem Zustand zur Verfügung stehen und laufend ergänzt werden.

(3) Die Gemeinde hat für die Heranziehung und Auswahl der in den Schutzplan aufzunehmenden Einrichtungen (Abs. 1 lit. c) sowie für die Zuteilung von Aufgaben an diese zu sorgen.

(4) Die in den Schutzplan aufgenommenen Einrichtungen können fallweise zu Einsatzübungen herangezogen werden. Die Entschädigung, Kostentragung und der Schadenersatz für Einsatzübungen richtet sich nach dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes.

(5) Der Schutzplan ist bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf seine Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 W-KKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 W-KKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 W-KKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 W-KKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 W-KKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-KKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 W-KKG
§ 4 W-KKG