§ 16 W-KKG Auskunfts- und Hilfepflicht

W-KKG - Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Personen, die Kenntnisse über ein Ereignis gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 haben, sind verpflichtet, auf Verlangen der Behörde über alle für den Einsatz maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.

(2) Im zumutbaren Umfang hat auch schon vor dem Einsetzen von behördlichen Maßnahmen jedermann zum eigenen Schutz und zum Schutz seiner Angehörigen vor Personen- und Sachschäden die mit eigenen Mitteln möglichen Maßnahmen zu treffen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 W-KKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 W-KKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 W-KKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 W-KKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 W-KKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 W-KKG
§ 16a W-KKG