§ 20 W-KKG Inanspruchnahme von Unterkünften

W-KKG - Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Behörde kann, wenn im Zuge oder als unmittelbare Folge eines Ereignisses gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 Betroffene nicht anders untergebracht und versorgt werden können, geeignete Baulichkeiten und Liegenschaften samt Einrichtungen bzw. Teile hievon zur vorübergehenden Unterbringung und Versorgung im unbedingt notwendigen Umfang mit Bescheid in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für die vorübergehende Unterbringung und Versorgung der Einsatzkräfte, wenn im Einsatzbereich oder in dessen unmittelbarer Nähe keine geeigneten Liegenschaften oder passenden Einrichtungen der Gemeinde zur Verfügung stehen. Durch die Inanspruchnahme darf die Nutzung nur in einem zumutbaren Ausmaß beschränkt werden.

(2) Für den Fall, dass der Eigentümer einer Baulichkeit oder Liegenschaft nicht in angemessener Zeit erreichbar ist, kann die Zustellung des Bescheides mit Anschlag an der Amtstafel bewirkt werden. Dieser ist sechs Wochen aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus ist eine Ausfertigung des Bescheides im Bereich der Baulichkeit oder Liegenschaft zur Information anzubringen.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die im Abs. 1 genannten Baulichkeiten und Liegenschaften ohne vorausgegangenes Verfahren und im Wege des unmittelbaren Verwaltungszwanges in Anspruch nehmen.

(4) Die Inanspruchnahme nach Abs. 3 erlischt spätestens mit der Beendigung der Einsatzmaßnahmen, jene nach Abs. 1 spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Einsatzmaßnahmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 W-KKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 W-KKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 W-KKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 W-KKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 W-KKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 W-KKG
§ 21 W-KKG