Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsFür Einsätze gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 oder für deren Vorbereitung ist die Behörde ermächtigt, zusätzlich zu den in § 3 aufgezählten Datenarten folgende zur Abwehr und Bekämpfung der Ereignisse erforderlichen Daten zu verarbeiten: Für Einsätze gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 oder für deren Vorbereitung ist die Behörde ermächtigt, zusätzlich zu den in Paragraph 3, aufgezählten Datenarten folgende zur Abwehr und Bekämpfung der Ereignisse erforderlichen Daten zu verarbeiten:
a)Litera aName, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer von Betroffenen und deren Angehörigen sowie erlittene gesundheitliche Schäden, auch wenn diese im Zeitpunkt des Ereignisses noch nicht erkennbar waren, zum Zweck der medizinischen Versorgung und sonstigen Betreuung,
b)Litera bName, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Funktion von Personen oder Einrichtungen, von denen Hilfsmittel oder Unterkünfte in Anspruch genommen werden sowie von dem zur Bedienung der Hilfsmittel erforderlichen Personal, zum Zweck der Einsatzdokumentation und Feststellung allfälliger Entschädigungsansprüche,
c)Litera cBezeichnung, Anschrift und katastrophenschutzrelevante Merkmale von zerstörten, beschädigten, in ihrer Nutzung beeinträchtigten oder gefährdeten Sachen sowie Name und Anschrift, Kontaktdaten und Geburtsdatum der Eigentümer, Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten dieser Sachen, zum Zweck der Einsatz- und Schadensdokumentation sowie der Feststellung allfälliger Entschädigungsansprüche,
d)Litera dName, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Funktion von freiwilligen Helfern sowie Art und Umfang von Spenden und Sachleistungen zum Zweck der Einsatzdokumentation.
(2)Absatz 2Die Übermittlung der Angaben nach Abs. 1 lit. a an Hilfs- und Einsatzorganisationen, die Vertretungsbehörde eines hilfeleistenden Staates und die Vertretungsbehörde des Heimatstaates sowie die Übermittlung von Angaben an Personen, die behaupten, Angehörige zu sein, zum Zweck der medizinischen Versorgung, sonstigen Betreuung und Information der Angehörigen, richtet sich nach § 10 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.F. BGBl. I Nr. 24/2018. Die Übermittlung der Angaben nach Absatz eins, Litera a, an Hilfs- und Einsatzorganisationen, die Vertretungsbehörde eines hilfeleistenden Staates und die Vertretungsbehörde des Heimatstaates sowie die Übermittlung von Angaben an Personen, die behaupten, Angehörige zu sein, zum Zweck der medizinischen Versorgung, sonstigen Betreuung und Information der Angehörigen, richtet sich nach Paragraph 10, des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,.
(3)Absatz 3Zum Zweck des Transportes, der Unterbringung und der Betreuung von Betroffenen dürfen Daten nach Abs. 1 lit. a an Verpflichtete gemäß §§ 19 und 20 und freiwillige Helfer übermittelt werden.Zum Zweck des Transportes, der Unterbringung und der Betreuung von Betroffenen dürfen Daten nach Absatz eins, Litera a, an Verpflichtete gemäß Paragraphen 19 und 20 und freiwillige Helfer übermittelt werden.
(4)Absatz 4Zum Zweck eines Einsatzes und dessen Vorbereitung dürfen Daten nach Abs. 1 lit. b bis d an Hilfs- und Einsatzorganisationen übermittelt werden.Zum Zweck eines Einsatzes und dessen Vorbereitung dürfen Daten nach Absatz eins, Litera b bis d an Hilfs- und Einsatzorganisationen übermittelt werden.
(5)Absatz 5Für Zwecke gemäß Abs. 1 ist die Verarbeitung von Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) oder lokalen Melderegister durch die Behörde zulässig. In diesem Zusammenhang sind auch Verknüpfungsanfragen gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 160/2023 durch die Behörde erlaubt, soweit mit anderen Mitteln im konkreten Fall nicht das Auslangen gefunden werden kann und die Verhältnismäßigkeit der Verknüpfungsanfrage gegeben ist.Für Zwecke gemäß Absatz eins, ist die Verarbeitung von Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) oder lokalen Melderegister durch die Behörde zulässig. In diesem Zusammenhang sind auch Verknüpfungsanfragen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023, durch die Behörde erlaubt, soweit mit anderen Mitteln im konkreten Fall nicht das Auslangen gefunden werden kann und die Verhältnismäßigkeit der Verknüpfungsanfrage gegeben ist.
(6)Absatz 6Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind von der Behörde und allen Übermittlungsempfängern Daten gemäß Abs. 1 spätestens zehn Jahre ab Ereignisbeginn zu löschen; Übermittlungsempfänger trifft diese Verpflichtung bei Daten gemäß Abs. 1 lit. a jedoch schon drei Jahre ab Ereignisbeginn.Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind von der Behörde und allen Übermittlungsempfängern Daten gemäß Absatz eins, spätestens zehn Jahre ab Ereignisbeginn zu löschen; Übermittlungsempfänger trifft diese Verpflichtung bei Daten gemäß Absatz eins, Litera a, jedoch schon drei Jahre ab Ereignisbeginn.
In Kraft seit 17.04.2025 bis 31.12.9999
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