§ 18 W-KKG Benützung fremden Grundes

W-KKG - Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Jeder Eigentümer, Bestandnehmer und sonstige Nutzungsberechtigte von Baulichkeiten und Liegenschaften, die im Einsatzbereich liegen, hat den Einsatzkräften das Betreten der Baulichkeit oder der Liegenschaft zu ermöglichen. Die mit Einsatzmaßnahmen verbundenen Eingriffe sind zu dulden. Der nachweisbare Schaden ist gemäß § 22 zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 W-KKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 W-KKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 W-KKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 W-KKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 W-KKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 W-KKG
§ 19 W-KKG