Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat als Leiter des Krisenmanagements die Bezirksvorsteher der von einem Ereignis gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 betroffenen Bezirke über die Setzung von Maßnahmen zu informieren und kann sie zu seiner Beratung und zu sonstiger Mitwirkung heranziehen.Der Bürgermeister hat als Leiter des Krisenmanagements die Bezirksvorsteher der von einem Ereignis gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 betroffenen Bezirke über die Setzung von Maßnahmen zu informieren und kann sie zu seiner Beratung und zu sonstiger Mitwirkung heranziehen.
(2)Absatz 2Ein vom Bürgermeister herangezogener Bezirksvorsteher kann zu seiner Beratung eine aus dem Kreise der Mitglieder der Bezirksvertretung zusammengesetzte Bezirkskommission beiziehen.
In Kraft seit 17.04.2025 bis 31.12.9999
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