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Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. | Art. 3 bis 9 und 14 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. 2009 Nr. 285, S. 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. 2012 Nr. L 315, S. 1, durch die §§ 16b bis 16e und die §§ 21a bis 21d, | |||||||||
2. | Art. 4 Z 9 und 75 Abs. 2 der Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung, ABl. 2014, Nr. L 13, S.1, durch die §§ 2 und 16a sowie die Anhänge I und II. |
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. | Art. 3 bis 9 und 14 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. 2009 Nr. 285, S. 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. 2012 Nr. L 315, S. 1, durch die §§ 16b bis 16e und die §§ 21a bis 21d, | |||||||||
2. | Art. 4 Z 9 und 75 Abs. 2 der Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung, ABl. 2014, Nr. L 13, S.1, durch die §§ 2 und 16a sowie die Anhänge I und II. |