(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2Abschnitt 3 dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(... mehr lesen...
(1) Dienstort der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes oder eine Außenstelle. Die Landesregierung hat bei der Ernennung eines Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes gleichzeitig dessen Dienstort festzulegen. Eine spätere Änderung des Dienstortes ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 04.02.2025 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2025... mehr lesen...
(1) Über die Ergebnisse seiner Überprüfungen hat der Landesrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind sie in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.(2) Aus Anlaß von Überprüfungen kann der Lan... mehr lesen...
(1) Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.(2) Alle Dienststellen des Landes sowie die Organe der der Überprüfung des Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrich... mehr lesen...
(1) Der Landtag ist befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.(2) Jeder Abgeordnete ist befugt, die Mitglieder der Landesregierung über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen.(3) Di... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 17.06.2025 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/2025... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 15.02.2025 bis 14.02.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/2025... mehr lesen...
(1) Vor der Wahl des Bürgermeisters muß jeder gewählte Bewerber vor dem Altersvorsitzenden ein Gelöbnis ablegen. Wenn in der ersten Sitzung des Gemeinderates weniger als zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, ist die Angelobung zu Beginn der neuerlichen Sitzung (§ 98 Abs. ... mehr lesen...
(1) Ein Gemeinderatsausschuß ist von seinem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Vorsitzendenstellvertreter nach Bedarf einzuberufen. Der Prüfungsausschuß ist zur unvermuteten Prüfung spätestens am zweiten Tage vor der Sitzung einzuberufen.(2) Den Vorsitz im Gemeinderatsausschuß hat der ... mehr lesen...
(1) Der Gemeindevorstand (Stadtrat) ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn ein Vertreter des Bürgermeisters (§ 27) den Vorsitz führt, genügt insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine öffentlich... mehr lesen...
(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:1.Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;2.den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden, entschuldigten und u... mehr lesen...
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben, dürfen aus Gründen der Amtsverschwiegenheit oder des Steuergeheimnisses nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden.(2) Auf Antrag des Vorsi... mehr lesen...
(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem in diesem Gesetz vorgesehenen Gelöbnis.(2) Die Amtsverschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Mitgliedern ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interess... mehr lesen...
(1) Der Altersvorsitzende muss das Gelöbnis als Erster vor dem neugewählten Gemeinderat ablegen.(2) Vor der Wahl des Bürgermeisters muss jeder gewählte Bewerber vor dem Altersvorsitzenden ein Gelöbnis ablegen. Wenn in der ersten Sitzung des Gemeinderates weniger als zwei Drittel aller Mitglieder ... mehr lesen...
(1) Verordnungen der Stadt in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen.(2) Verordnungen in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung könn... mehr lesen...
(1) Der Bürgermeister beruft den Stadtsenat nach Bedarf ein und führt den Vorsitz.(2) Der Stadtsenat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.(3) Zu einem gültigen Beschluss ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, d... mehr lesen...
(1) Der Ausschussvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter beruft den Gemeinderatsausschuss nach Bedarf ein und führt den Vorsitz. Der Kontrollausschuss ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.(2) Der Gemeinderatsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind... mehr lesen...
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich.(2) Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Zehntels der Mitglieder des Gemeinderates kann die Öffentlichkeit außer bei der Behandlung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages), des Rechnungsabschlusses und bei der Wahl der Gemeind... mehr lesen...
(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem in diesem Gesetz vorgesehenen Gelöbnis.(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit be... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 08.01.2025 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2025 ... mehr lesen...
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen die das Wahlalter nach § 21 Abs. 1 erreicht haben zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem ... mehr lesen...
(1)Absatz eins§§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1, 116 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraphen 2, Absatz eins,, 11 Absatz eins,, 116 Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, treten am 1. Jänner 2017 in Kraft... mehr lesen...
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen v... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 03.08.2024 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2024... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 08.07.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 08.07.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 21.07.2023 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2023... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wahlleiter hat Personen, gegen deren Aufnahme, Streichung oder Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 48 Stunden nach Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 zu verständigen. ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 14.06.2022 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2022... mehr lesen...