Gesetzesaktualisierungen

7 Gesetze aktualisiert am 09.07.2025

Gesetze 1-7 von 7

3 Paragrafen zu NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) aktualisiert


§ 43 NÖ LVGG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2Abschnitt 3 dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(... mehr lesen...


§ 25 NÖ LVGG Dienstort

(1)Absatz einsDienstort der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes oder eine Außenstelle. Die Landesregierung hat bei der Ernennung eines Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes gleichzeitig dessen Dienstort festzulegen. Eine spätere Änderung des Di... mehr lesen...


NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 04.02.2025 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2025... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.07.25

5 Paragrafen zu NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979) aktualisiert


NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 17.06.2025 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/2025... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.07.25

6 Paragrafen zu NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) aktualisiert


§ 97 NÖ GO 1973 Gelöbnis

(1)Absatz einsVor der Wahl des Bürgermeisters muß jeder gewählte Bewerber vor dem Altersvorsitzenden ein Gelöbnis ablegen. Wenn in der ersten Sitzung des Gemeinderates weniger als zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, ist die Angelobung zu Beginn der neuerlichen Sitzung (... mehr lesen...


§ 57 NÖ GO 1973 Besondere Bestimmungen für die Gemeinderatsausschüsse

(1)Absatz einsEin Gemeinderatsausschuß ist von seinem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Vorsitzendenstellvertreter nach Bedarf einzuberufen. Der Prüfungsausschuß ist zur unvermuteten Prüfung spätestens am zweiten Tage vor der Sitzung einzuberufen.(2)Absatz 2Den Vorsitz im Gemeinderats... mehr lesen...


§ 56 NÖ GO 1973 Besondere Bestimmungen für den Gemeindevorstand (Stadtrat)

(1)Absatz einsDer Gemeindevorstand (Stadtrat) ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn ein Vertreter des Bürgermeisters (§ 27) den Vorsitz führt, genügt insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine ... mehr lesen...


§ 53 NÖ GO 1973 Sitzungsprotokoll

(1)Absatz einsÜber jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:1.Ziffer einsOrt, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;2.Ziffer 2den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abw... mehr lesen...


§ 47 NÖ GO 1973 Öffentlichkeit

(1)Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben, dürfen aus Gründen der Amtsverschwiegenheit oder des Steuergeheimnisses nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden. Folgende Gege... mehr lesen...


§ 21 NÖ GO 1973 Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates

(1)Absatz einsDie allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem in diesem Gesetz vorgesehenen Gelöbnis.(2)Absatz 2Die Mitglieder des Gemeinderates haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.07.25

7 Paragrafen zu NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG) aktualisiert


§ 78 NÖ STROG Gelöbnis

(1)Absatz einsDer Altersvorsitzende muss das Gelöbnis als Erster vor dem neugewählten Gemeinderat ablegen.(2)Absatz 2Vor der Wahl des Bürgermeisters muss jeder gewählte Bewerber vor dem Altersvorsitzenden ein Gelöbnis ablegen. Wenn in der ersten Sitzung des Gemeinderates weniger als zwei Drittel ... mehr lesen...


§ 50a NÖ STROG Kundmachungen der Stadt in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung

(1)Absatz einsVerordnungen der Stadt in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung samt den diesen allenfalls zugrundeliegenden Materialien sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumac... mehr lesen...


§ 37 NÖ STROG Sitzungen des Stadtsenates

(1)Absatz einsDer Bürgermeister beruft den Stadtsenat nach Bedarf ein und führt den Vorsitz.(2)Absatz 2Der Stadtsenat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.(3)Absatz 3Zu einem gültigen Beschluss ist, wenn gesetzlich nicht... mehr lesen...


§ 34 NÖ STROG Sitzungen der Gemeinderatsausschüsse

(1)Absatz einsDer Ausschussvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter beruft den Gemeinderatsausschuss nach Bedarf ein und führt den Vorsitz. Der Kontrollausschuss ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.(2)Absatz 2Der Gemeinderatsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglie... mehr lesen...


§ 26 NÖ STROG Öffentlichkeit

(1)Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich.(2)Absatz 2Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Zehntels der Mitglieder des Gemeinderates kann die Öffentlichkeit außer bei der Behandlung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages), des Rechnungsabschlusses und bei der... mehr lesen...


§ 22 NÖ STROG Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates

(1)Absatz einsDie allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem in diesem Gesetz vorgesehenen Gelöbnis.(2)Absatz 2Die Mitglieder des Gemeinderates haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind... mehr lesen...


NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 08.01.2025 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2025 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.07.25

4 Paragrafen zu NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) aktualisiert


Art. 1 § 119 LWO Inkrafttreten

(1)Absatz eins§§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1, 116 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraphen 2, Absatz eins,, 11 Absatz eins,, 116 Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, treten am 1. Jänner 2017 in Kraft... mehr lesen...


Art. 1 § 29 LWO Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

(1)Absatz einsDie Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei... mehr lesen...


NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 03.08.2024 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2024... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.07.25

15 Paragrafen zu NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS-G 2006) aktualisiert


§ 22 NÖGUS-G 2006 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.(2)Absatz 2Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds für die Bereiche Gesundheit – Soziales (NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz), LGBl. 9450–3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.Das Gesetz über die Errichtung eines... mehr lesen...


§ 20 NÖGUS-G 2006 Datenverarbeitung und Einschaurechte

(1)Absatz einsDer Fonds ist berechtigt, von den diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen pseudonymisierte Diagnose- und Leistungsdaten zu verarbeiten. Darüber hinaus ist er berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen personenbezogenen Daten in pseudonymisierter Form zu verarbeiten... mehr lesen...


§ 19 NÖGUS-G 2006 Aufsicht

(1)Absatz einsDer Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat Beschlüsse der Gesundheitsplattform, der Landes-Zielsteuerungskommission und des Ständigen Ausschusses, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, aufzuheben und zur neuerlichen Beschlussfassung an die Gesundheitspl... mehr lesen...


§ 17 NÖGUS-G 2006 Verbindlicherklärung von Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit

(1)Absatz einsDie im Rahmen der Vollziehung des Landes für verbindlich zu erklärenden Teile des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. deren Änderungen, soweit sie Angelegenheiten der Art. 12 und 15 B-VG betreffen, sind von der Gesundheitspla... mehr lesen...


§ 15 NÖGUS-G 2006 Regelungen zum Sanktionsmechanismus

(1)Absatz einsFür folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit festgelegt:Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus im Rahmen der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit festgelegt:1.Ziffer einsI... mehr lesen...


§ 16 NÖGUS-G 2006 Regelungen zum Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG)

(1)Absatz einsDas zentrale Planungsinstrument für die integrative Versorgungsplanung in Niederösterreich ist der RSG, der auf dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) als österreichweit verbindlicher Rahmenplan aufbaut.(2)Absatz 2Der RSG ist entsprechend den Vorgaben des ÖSG unter Berüc... mehr lesen...


§ 13 NÖGUS-G 2006 Geschäftsführung

(1)Absatz einsDie Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung des Fonds und deren Stellvertretung erfolgt durch die Landesregierung. Der Gesundheitsplattform ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.(2)Absatz 2Die Geschäftsführung hat die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse de... mehr lesen...


§ 12 NÖGUS-G 2006 Präsidium

(1)Absatz einsEs ist ein Präsidium zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission einzurichten.(2)Absatz 2Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem oder der Vorsitzenden für die Kurie des Landes und dem Koordinator oder der Koordinatorin auf Seiten... mehr lesen...


§ 9 NÖGUS-G 2006 Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission

(1)Absatz einsDer Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 und Abs. 5.Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und Absatz 5,(2)Absatz 2In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselse... mehr lesen...


§ 8 NÖGUS-G 2006 Landes-Zielsteuerungskommission

(1)Absatz einsDer Landes-Zielsteuerungskommission gehören die Kurie des Landes mit sechs Vertreterinnen oder Vertretern, die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit sechs Vertreterinnen oder Vertretern sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes an.(2)Absatz 2Der Kurie des Landes geh... mehr lesen...


§ 6 NÖGUS-G 2006 Gesundheitsplattform

(1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:1.Ziffer eins6 Mitglieder als Vertretung des Landes, darunter das für Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses des NÖGUS, das für Finanzangelegenheiten, das für Angelegenheiten der Krankenanstalten ... mehr lesen...


§ 3 NÖGUS-G 2006 Mittel des Fonds

(1)Absatz einsDie Mittel des Fonds bestehen aus:1.Ziffer einsBeiträgen der Bundesgesundheitsagentur;2.Ziffer 2Beiträgen des Landes;3.Ziffer 3Beiträgen der Sozialversicherung;4.Ziffer 4zusätzlichen Mitteln, die für die Gesundheitsreform auf Grund der Vereinbarung über den Finanzausgleich zur Verfü... mehr lesen...


§ 2 NÖGUS-G 2006 Aufgaben des Fonds

(1)Absatz einsDer Landesgesundheitsfonds hat Aufgaben in folgenden Bereichen:1.Ziffer einsAngelegenheiten als Fonds;2.Ziffer 2Allgemeine gesundheitspolitische Angelegenheiten;3.Ziffer 3Angelegenheiten der Zielsteuerung;4.Ziffer 4Bereich Soziales.(2)Absatz 2Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt ... mehr lesen...


§ 1 NÖGUS-G 2006 Errichtung eines NÖ Gesundheits- und Sozialfonds

(1)Absatz einsZur Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben wird der öffentlich-rechtliche Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung “NÖ Gesundheits- und Sozialfonds” – im Folgenden “Fonds” genannt – mit Sitz in St. Pölten errichtet.Zur Besorgung der in diesem Gesetz v... mehr lesen...


NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS-G 2006) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 08.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 65/2025 § 0 gültig von 18.11.2020 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2020... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.07.25

3 Paragrafen zu NÖ Verlautbarungsgesetz (NÖ VBG) aktualisiert


§ 15 NÖ VBG Schlussbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Verlautbarungsgesetz, LGBl. 0700, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Verlautbarungsgesetz, Landesgesetzblatt 0700, außer Kraft.(2)Absatz 2§ 12 in der Fassung ... mehr lesen...


§ 9 NÖ VBG Zugang zu Verlautbarungen im Landesgesetzblatt

(1)Absatz einsDie kundgemachten Rechtsvorschriften samt den diesen allenfalls zugrundeliegenden Materialien sind vom für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer unter der in § 4 Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bere... mehr lesen...


NÖ Verlautbarungsgesetz (NÖ VBG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 09.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025 § 0 gültig von 09.11.2021 bis 07.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2021... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.07.25
Gesetze 1-7 von 7