(1)Absatz einsDie Neufassung des § 37 Abs. 2, § 44 und § 45 Abs. 1, die Änderung des § 45 Abs. 4 und Abs. 5, die Ergänzung des § 45 Abs. 5 und die Neufassung des § 46 und § 47 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2001 treten am 1. Oktober 2001 in Kraft.Die Neufassung des Paragraph 37, Absatz 2,,... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 48/2025Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,(1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu ... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie des Rates 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. L 40 vom 11.02.1989, S. 12, zul... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber Anträge auf Bewilligung von Photovoltaikanlagen, solarthermischen Anlagen und Energiespeichern am selben Standort, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, einschließlich gebäudeintegrierte Solarenergieanlagen sowie Erdwärmepumpen, hat die Behörde längstens binnen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen bedürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 19 und § 20) einer Bewilligung. Die nachfolgenden Regelungen für Bewilligungsverfahren erstrecken... mehr lesen...
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:1.Ziffer einsAbstellanlagen für Fahrräder: Fahrrad-Abstellplätze mit felgenschonenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen der Fahrräder und der Möglichkeit zum Absperren des Fahrradrahmens;2.Ziffer 2Abstellflächen für Kraf... mehr lesen...
Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß Paragraph 33,, soweit sich... mehr lesen...
(1)Absatz einsZu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:1.Ziffer einsNebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Bere... mehr lesen...
Neubauten, die der Unterbringung von Handelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² dienen, dürfen zur Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung nur mit mindestens zwei oberirdischen Geschossen erfolgen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgese... mehr lesen...
Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für:1.Ziffer einsbauliche Anlagen, die nach straßenrechtlichen Vorschriften als Straßen oder Bestandteile einer Straße gelten, sowie die dazugehörigen Lärmschutzanlagen;2.Ziffer 2bauliche Anlagen, die der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes oder Verkehrs ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 10.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 48/2025 § 0 gültig von 15.07.2023 bis 09.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 1 Abs. 3, 2, 3, 21, 23 Abs. 3, die Anfügungen der §§ 23 Abs. 8 bis 10, 29 Abs. 2 Z 17 bis 19, die Änderung des § 31, der Entfall des § 32 Abs. 1 Z 5 und die Anfügung der Z 11 bis 15, die Änderung des § 33 Abs. 7 Z 9, die Anfügung des ... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:1.Ziffer einsVerordnung (EU) 2019/942,2.Ziffer 2Verordnung (EU) 2019/943.(2)Absatz 2Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2019/944/EU,2.Ziffer 2Richtlinie 2004/8/EG,3.Ziffer 3Richtl... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 48/2025Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,(1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu ... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Ziffer einsElektrizitätswirtschafts- und -organisationsge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Errichtung, die Änderung und das Repowering von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Weiterleitung von Energie aus erneuerbaren Quellen bedürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes einer Bewilligung.(2)Absatz 2Der Antrag auf Bewilligung kann bei der Behörde elektronisch eingebracht ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung zur Erlangung der erforderlichen Bewilligung für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird im Amt der Landesregierung eine Anlaufstelle im Sinn des Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:1.Ziffer eins„Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;2.Ziffer 2„Anrainerin/Anrainer“ die Eigentümerin/der Eigentü... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 10.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 48/2025 § 0 gültig von 15.07.2023 bis 09.07.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023... mehr lesen...