§ 101 Stmk. BauG (weggefallen)

Steiermärkisches Baugesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999
(1) Zur künstlichen Beleuchtung von Hauptgängen, Hauptstiegenhäusern, Ausgängen, Heiz- und Kellerräumen sowie zum Betrieb der notwendigen mechanischen Lüftungs- und Drucksteigerungsanlagen ist eine zusätzliche Stromquelle vorzusehen, die

Die Leitungen für Netzstrom- und Notstromversorgung sind voneinander unabhängig und brandbeständig abgetrennt zu führen.

(2) In jedem Brandabschnitt ist eine durch alle Geschosse führende trockene Steigleitung mit einem Durchmesser von mindestens 75 mm einzurichten, die in allen Geschossen an leicht zugänglicher Stelle den Anschluß von Schlauchleitungen der Feuerwehr zur Löschwasserversorgung ermöglicht; die Anschlüsse müssen versperrbar untergebracht und auffallend gekennzeichnet sein§ 101 Stmk. In jedem Geschoß eines Brandabschnittes ist weiters ein Wandhydrant mit einem Auslaßdurchmesser von mindestens 25 mm samt fest installiertem Schlauch und absperrbarem Strahlrohr für die erste Löschhilfe einzurichtenBauG seit 30.04.2011 weggefallen. Hochhäuser, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, sind überdies mit selbsttätigen Löschanlagen auszustatten.

(3) Für Feuerlöschzwecke muß in einem Umkreis von maximal 300,0 m um Hochhäuser eine Löschwassermenge von mindestens 1600 l/min. auf die Dauer von mindestens drei Stunden zur Verfügung stehen.

(4) Hochhäuser sind mit einer Hausalarmanlage, solche, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, überdies mit einer Brandmeldeanlage auszustatten, wobei die selbsttätige Weiterleitung der Brandmeldung zur Feuerwehr gewährleistet sein muß.

(5) Für jedes Hochhaus ist durch den Hauseigentümer eine Brandschutzordnung im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr aufzustellen, in der die notwendigen Maßnahmen zur Brandverhütung sowie Vorschrift über das Verhalten im Brandfalle enthalten sind. Die Brandschutzordnung ist an leicht zugänglicher Stelle sichtbar und haltbar anzubringen.

(6) Hochhäuser sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011
(1) Zur künstlichen Beleuchtung von Hauptgängen, Hauptstiegenhäusern, Ausgängen, Heiz- und Kellerräumen sowie zum Betrieb der notwendigen mechanischen Lüftungs- und Drucksteigerungsanlagen ist eine zusätzliche Stromquelle vorzusehen, die

Die Leitungen für Netzstrom- und Notstromversorgung sind voneinander unabhängig und brandbeständig abgetrennt zu führen.

(2) In jedem Brandabschnitt ist eine durch alle Geschosse führende trockene Steigleitung mit einem Durchmesser von mindestens 75 mm einzurichten, die in allen Geschossen an leicht zugänglicher Stelle den Anschluß von Schlauchleitungen der Feuerwehr zur Löschwasserversorgung ermöglicht; die Anschlüsse müssen versperrbar untergebracht und auffallend gekennzeichnet sein§ 101 Stmk. In jedem Geschoß eines Brandabschnittes ist weiters ein Wandhydrant mit einem Auslaßdurchmesser von mindestens 25 mm samt fest installiertem Schlauch und absperrbarem Strahlrohr für die erste Löschhilfe einzurichtenBauG seit 30.04.2011 weggefallen. Hochhäuser, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, sind überdies mit selbsttätigen Löschanlagen auszustatten.

(3) Für Feuerlöschzwecke muß in einem Umkreis von maximal 300,0 m um Hochhäuser eine Löschwassermenge von mindestens 1600 l/min. auf die Dauer von mindestens drei Stunden zur Verfügung stehen.

(4) Hochhäuser sind mit einer Hausalarmanlage, solche, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30,0 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, überdies mit einer Brandmeldeanlage auszustatten, wobei die selbsttätige Weiterleitung der Brandmeldung zur Feuerwehr gewährleistet sein muß.

(5) Für jedes Hochhaus ist durch den Hauseigentümer eine Brandschutzordnung im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr aufzustellen, in der die notwendigen Maßnahmen zur Brandverhütung sowie Vorschrift über das Verhalten im Brandfalle enthalten sind. Die Brandschutzordnung ist an leicht zugänglicher Stelle sichtbar und haltbar anzubringen.

(6) Hochhäuser sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten