(1) Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, eine Änderung eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz), so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Auf... mehr lesen...
(1) Für bauliche Anlagen geringer Größe oder untergeordneter Bedeutung, die im überwiegenden öffentlichen Interesse der infrastrukturellen Versorgung oder Erschließung eines bestimmten Gebiets dienen, und die, um ihre Funktion bestmöglich zu erfüllen, an bestimmten Standorten errichtet werden müs... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 27.06.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 59/2025 § 0 gültig von 12.06.2025 bis 26.06.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2025... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden zu bilden. Sie bleiben, allenfalls in einer nach § 15 Abs. 10 geänderten Zusammensetzung, bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl im Amt. Die Vertrauenspersonen jener Wählergruppen, welche bei der Landtagswahl kein Man... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Ausschuss für Petitionen obliegt die Behandlung von Petitionen, die an den Landtag gerichtet sind. Auf die Tagesordnung dürfen nur Petitionen gesetzt werden, die spätestens zwei Wochen vor dem Tag der nächsten Ausschusssitzung in der Landtagsdirektion eingelangt sind.(2)Absatz 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Präsidentin/Der Präsident hat darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.(2)Absatz 2Die Präsidentin/Der Präsident übt in den Räumen des Lan... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Abgeordnete/Ein Abgeordneter kann aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Mandates zur Betreuung dieses Kindes verzichten:a)Litera aeine Abgeordnete, die ein Kind erwartet, für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der vorauss... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind Wahlbehörden zu bilden. Die Wahlbehörden bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Amt.(2)Absatz 2Den Wahlbehörden obliegen:a)Litera a... mehr lesen...
(1) Der Landesrechnungshof ist befugt, in Ausübung und zum Zweck der ihm obliegenden Prüfungstätigkeit mit allen seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern unmittelbar zu verkehren.(2) Der Landesrechnungshof ist weiters bef... mehr lesen...
(1) Der Landesrechnungshof ist im Rahmen der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien D... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind örtliche und überörtliche Wahlbehörden zu bilden. Die örtlichen Wahlbehörden bleiben bis zum Abschluß des Wahlverfahrens, die Bezirkswahlbehörden bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen des Gemeindera... mehr lesen...