§ 34 Oö. ROG 1994

Oö. Raumordnungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, eine Änderung eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz), so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Ein Bebauungsplan ist der Landesregierung vor Kundmachung des Beschlusses nur dann zur Genehmigung vorzulegen, wenn überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden. Überörtliche Interessen werden dann besonders berührt, wenn dies der Gemeinde von der Landesregierung anläßlich ihrer Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 2 mitgeteilt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 115/2005, 1/2007)

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan

1.

Raumordnungszielen und -grundsätzen einschließlich den aus der Seveso III-Richtlinie erwachsenden Pflichten oder festgelegten Planungen angrenzender Gemeinden oder

2.

einem Raumordnungsprogramm oder einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 oder

3.

– soweit nur der Flächenwidmungsteil (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z 1) betroffen ist – dem örtlichen Entwicklungskonzept (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z 2) oder

4.

sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Baulandanforderungen gemäß § 21 und den Verfahrensbestimmungen,

widerspricht oder

5.

die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigen würde.

(Anm: LGBl. Nr. 115/2005, 1/2007, 69/2015)

(3) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch mindestens sechs Wochen betragenden Frist Stellung zu nehmen.

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn

1.

der Gemeinde nicht innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des genehmigungspflichtigen Planes und der nötigen Unterlagen (Abs. 1) beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund mitgeteilt wird oder

2.

der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen ihrer Stellungnahme zu den mitgeteilten Versagungsgründen kein das Verfahren abschließender Bescheid zugestellt wird.

(5) Nach Einlangen des genehmigten Plans bei der Gemeinde oder nach Fristablauf ist der Plan kundzumachen. Bei Versagung der Genehmigung hat eine Kundmachung des Planes zu unterbleiben. Drei Ausfertigungen des kundgemachten Planes sind dem Amt der Landesregierung vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 115/2005, 69/2015)

  1. (1)Absatz einsBeschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, eine Änderung eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) bzw. einen Bebauungsplan oder eine Änderung eines Bebauungsplans, so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 115/2005, 1/2007, 48/2025)Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, eine Änderung eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils eines Flächenwidmungsplans (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) bzw. einen Bebauungsplan oder eine Änderung eines Bebauungsplans, so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 115/2005, 1/2007, 48/2025)
  2. (2)Absatz 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan
    1. 1.Ziffer einsRaumordnungszielen und -grundsätzen einschließlich den aus der Seveso III-Richtlinie erwachsenden Pflichten oder festgelegten Planungen angrenzender Gemeinden oder
    2. 2.Ziffer 2einem Raumordnungsprogramm oder einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 odereinem Raumordnungsprogramm oder einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, oder
    3. 3.Ziffer 3– soweit nur der Flächenwidmungsteil (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z 1) betroffen ist – dem örtlichen Entwicklungskonzept (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z 2) oder– soweit nur der Flächenwidmungsteil (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins,) betroffen ist – dem örtlichen Entwicklungskonzept (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 2,) oder
    4. 4.Ziffer 4sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Baulandanforderungen gemäß § 21 und den Verfahrensbestimmungen,sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Baulandanforderungen gemäß Paragraph 21 und den Verfahrensbestimmungen,
    widerspricht oder
    1. 5.Ziffer 5die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigen würde.
    (Anm: LGBl.Nr. 115/2005, 1/2007, 69/2015)Anmerkung, LGBl.Nr. 115/2005, 1/2007, 69/2015)
  3. (3)Absatz 3Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch mindestens sechs Wochen betragenden Frist Stellung zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Gemeinde nicht innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des genehmigungspflichtigen Planes und der nötigen Unterlagen (Abs. 1) beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund mitgeteilt wird oderder Gemeinde nicht innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des genehmigungspflichtigen Planes und der nötigen Unterlagen (Absatz eins,) beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund mitgeteilt wird oder
    2. 2.Ziffer 2der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen ihrer Stellungnahme zu den mitgeteilten Versagungsgründen kein das Verfahren abschließender Bescheid zugestellt wird.
  5. (5)Absatz 5Nach Einlangen des genehmigten Plans bei der Gemeinde oder nach Fristablauf ist der Plan kundzumachen. Bei Versagung der Genehmigung hat eine Kundmachung des Planes zu unterbleiben. (Anm: LGBl.Nr. 115/2005, 69/2015, 48/2025)Nach Einlangen des genehmigten Plans bei der Gemeinde oder nach Fristablauf ist der Plan kundzumachen. Bei Versagung der Genehmigung hat eine Kundmachung des Planes zu unterbleiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 115/2005, 69/2015, 48/2025)

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.07.2015 bis 30.06.2025
(1) Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, eine Änderung eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz), so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Ein Bebauungsplan ist der Landesregierung vor Kundmachung des Beschlusses nur dann zur Genehmigung vorzulegen, wenn überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden. Überörtliche Interessen werden dann besonders berührt, wenn dies der Gemeinde von der Landesregierung anläßlich ihrer Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 2 mitgeteilt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 115/2005, 1/2007)

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan

1.

Raumordnungszielen und -grundsätzen einschließlich den aus der Seveso III-Richtlinie erwachsenden Pflichten oder festgelegten Planungen angrenzender Gemeinden oder

2.

einem Raumordnungsprogramm oder einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 oder

3.

– soweit nur der Flächenwidmungsteil (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z 1) betroffen ist – dem örtlichen Entwicklungskonzept (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z 2) oder

4.

sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Baulandanforderungen gemäß § 21 und den Verfahrensbestimmungen,

widerspricht oder

5.

die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigen würde.

(Anm: LGBl. Nr. 115/2005, 1/2007, 69/2015)

(3) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch mindestens sechs Wochen betragenden Frist Stellung zu nehmen.

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn

1.

der Gemeinde nicht innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des genehmigungspflichtigen Planes und der nötigen Unterlagen (Abs. 1) beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund mitgeteilt wird oder

2.

der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen ihrer Stellungnahme zu den mitgeteilten Versagungsgründen kein das Verfahren abschließender Bescheid zugestellt wird.

(5) Nach Einlangen des genehmigten Plans bei der Gemeinde oder nach Fristablauf ist der Plan kundzumachen. Bei Versagung der Genehmigung hat eine Kundmachung des Planes zu unterbleiben. Drei Ausfertigungen des kundgemachten Planes sind dem Amt der Landesregierung vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 115/2005, 69/2015)

  1. (1)Absatz einsBeschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, eine Änderung eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) bzw. einen Bebauungsplan oder eine Änderung eines Bebauungsplans, so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 115/2005, 1/2007, 48/2025)Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, eine Änderung eines Flächenwidmungsplans oder eines Teils eines Flächenwidmungsplans (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) bzw. einen Bebauungsplan oder eine Änderung eines Bebauungsplans, so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 115/2005, 1/2007, 48/2025)
  2. (2)Absatz 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan
    1. 1.Ziffer einsRaumordnungszielen und -grundsätzen einschließlich den aus der Seveso III-Richtlinie erwachsenden Pflichten oder festgelegten Planungen angrenzender Gemeinden oder
    2. 2.Ziffer 2einem Raumordnungsprogramm oder einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 odereinem Raumordnungsprogramm oder einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, oder
    3. 3.Ziffer 3– soweit nur der Flächenwidmungsteil (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z 1) betroffen ist – dem örtlichen Entwicklungskonzept (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz Z 2) oder– soweit nur der Flächenwidmungsteil (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins,) betroffen ist – dem örtlichen Entwicklungskonzept (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 2,) oder
    4. 4.Ziffer 4sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Baulandanforderungen gemäß § 21 und den Verfahrensbestimmungen,sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Baulandanforderungen gemäß Paragraph 21 und den Verfahrensbestimmungen,
    widerspricht oder
    1. 5.Ziffer 5die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigen würde.
    (Anm: LGBl.Nr. 115/2005, 1/2007, 69/2015)Anmerkung, LGBl.Nr. 115/2005, 1/2007, 69/2015)
  3. (3)Absatz 3Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch mindestens sechs Wochen betragenden Frist Stellung zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Gemeinde nicht innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des genehmigungspflichtigen Planes und der nötigen Unterlagen (Abs. 1) beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund mitgeteilt wird oderder Gemeinde nicht innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des genehmigungspflichtigen Planes und der nötigen Unterlagen (Absatz eins,) beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund mitgeteilt wird oder
    2. 2.Ziffer 2der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen ihrer Stellungnahme zu den mitgeteilten Versagungsgründen kein das Verfahren abschließender Bescheid zugestellt wird.
  5. (5)Absatz 5Nach Einlangen des genehmigten Plans bei der Gemeinde oder nach Fristablauf ist der Plan kundzumachen. Bei Versagung der Genehmigung hat eine Kundmachung des Planes zu unterbleiben. (Anm: LGBl.Nr. 115/2005, 69/2015, 48/2025)Nach Einlangen des genehmigten Plans bei der Gemeinde oder nach Fristablauf ist der Plan kundzumachen. Bei Versagung der Genehmigung hat eine Kundmachung des Planes zu unterbleiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 115/2005, 69/2015, 48/2025)

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