Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
(1)Absatz einsDie Umsetzung der Raumordnungsziele und -grundsätze sowie der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung erfolgt durch Raumordnungsprogramme (Verordnungen) der Landesregierung. Sie haben die angestrebten Ziele der Raumordnung und die zu ihrer Erreichung notwendigen Maßnahmen näher festzulegen.
(2)Absatz 2Raumordnungsprogramme können für das gesamte Landesgebiet (Landesraumordnungsprogramme) oder für Landesteile (regionale Raumordnungsprogramme) sowie für Sachbereiche der Raumordnung (Raumordnungsprogramme für Sachbereiche) erlassen werden.
(3)Absatz 3Regionale Raumordnungsprogramme haben die räumlich-funktionelle Entwicklung des Planungsraumes darzustellen und insbesondere Folgendes festzulegen:
(3a)Absatz 3 aIn Raumordnungsprogrammen kann insbesondere festgelegt werden, dass bestimmte Grundflächen - unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz - der Errichtung überregionaler Leitungsinfrastrukturen oder überörtlicher Verkehrswege vorzubehalten sind. (Anm: LGBl.Nr. 69/2015)In Raumordnungsprogrammen kann insbesondere festgelegt werden, dass bestimmte Grundflächen - unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz - der Errichtung überregionaler Leitungsinfrastrukturen oder überörtlicher Verkehrswege vorzubehalten sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 69/2015)
(3b)Absatz 3 bDie Landesregierung kann Raumordnungsprogramme zum Sachbereich erneuerbare Energie mit Festlegungen hinsichtlich Beschleunigungs- und Ausschlusszonen sowie der Anordnung von Minderungsmaßnahmen erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2025)Die Landesregierung kann Raumordnungsprogramme zum Sachbereich erneuerbare Energie mit Festlegungen hinsichtlich Beschleunigungs- und Ausschlusszonen sowie der Anordnung von Minderungsmaßnahmen erlassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 48/2025)
(4)Absatz 4Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Raumordnungsprogrammen
1.Ziffer einsfestgelegte Planungen des Bundes zu berücksichtigen und
2.Ziffer 2auf Planungen benachbarter Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und anderer Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie auf raumbedeutsame Maßnahmen anderer Planungsträger soweit Bedacht zu nehmen, als dies mit dem Regelungszweck des Raumordnungsprogrammes vereinbar ist.
(5)Absatz 5Festgelegte Planungen des Bundes sind in den Raumordnungsprogrammen ersichtlich zu machen.
(6)Absatz 6Bis zur Erlassung von Raumordnungsprogrammen können für bestimmte Gebiete einzelne Ziele der überörtlichen Raumordnung durch Verordnung der Landesregierung umschrieben werden. Die Verordnung hat auch die zur Erreichung der umschriebenen Ziele erforderlichen Maßnahmen zu enthalten.
(6a)Absatz 6 aLangen bei der Landesregierung Anregungen auf Erlassung oder Änderung eines Raumordnungsprogramms oder einer Verordnung gemäß Abs. 6 ein, hat diese binnen zwölf Monaten eine mit Gründen versehene Information über den Stand des Verfahrens zu geben und spätestens nach 24 Monaten entweder das Raumordnungsprogramm oder die Verordnung gemäß Abs. 6 zu erlassen oder eine mit Gründen versehene Mitteilung zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 115/2005)Langen bei der Landesregierung Anregungen auf Erlassung oder Änderung eines Raumordnungsprogramms oder einer Verordnung gemäß Absatz 6, ein, hat diese binnen zwölf Monaten eine mit Gründen versehene Information über den Stand des Verfahrens zu geben und spätestens nach 24 Monaten entweder das Raumordnungsprogramm oder die Verordnung gemäß Absatz 6, zu erlassen oder eine mit Gründen versehene Mitteilung zu geben. Anmerkung, LGBl.Nr. 115/2005)
(7)Absatz 7Beim Amt der Landesregierung sowie beim Gemeindeamt (Magistrat) der betroffenen Gemeinden (Städte) ist die öffentliche Einsicht in Raumordnungsprogramme sowie Verordnungen gemäß Abs. 6 zu ermöglichen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)Beim Amt der Landesregierung sowie beim Gemeindeamt (Magistrat) der betroffenen Gemeinden (Städte) ist die öffentliche Einsicht in Raumordnungsprogramme sowie Verordnungen gemäß Absatz 6, zu ermöglichen. Anmerkung, LGBl.Nr. 111/2022)
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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