§ 4 Oö. ROG 1994 § 4

Oö. ROG 1994 - Oö. Raumordnungsgesetz 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Regionen abgrenzen, in denen sich Regionalverbände bilden können.

(2) Regionalverbände haben insbesondere die Aufgabe,

1.

ein regionales Entwicklungsleitbild für die jeweilige Region zu erstellen und

2.

eine Stellungnahme an die Landesregierung bei der Erlassung oder Änderung von Raumordnungsprogrammen gemäß § 11 abzugeben, wenn Gemeinden ihrer Region betroffen sind (§ 13 Abs. 3 Z 3).

(3) Regionale Entwicklungsleitbilder bestehen aus einem räumlichen Entwicklungsleitbild und einem regionalwirtschaftlichen Entwicklungsleitbild.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Inhalte der regionalen Entwicklungsleitbilder festlegen. Regionale Entwicklungsleitbilder dürfen den Zielen, Planungen und Festlegungen des Landes und des Bundes nicht widersprechen. Vor Beschlussfassung des regionalen Entwicklungsleitbildes durch den Regionalverband ist der Landesregierung innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Oö. ROG 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Oö. ROG 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Oö. ROG 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Oö. ROG 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Oö. ROG 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. ROG 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Oö. ROG 1994
§ 5 Oö. ROG 1994