§ 4 Oö. ROG 1994 § 4

Oö. Raumordnungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Beim Amt derDie Landesregierung wird ein Raumordnungsbeirat eingerichtet. Er hat die Landesregierungkann durch Verordnung Regionen abgrenzen, in wesentlichen Angelegenheiten der Raumordnung, insbesondere in für die Entwicklung des Landes als Gesamtraum wichtigen Fällen, zu beraten und entsprechende Vorschläge zu erstattendenen sich Regionalverbände bilden können.

(2) Regionalverbände haben insbesondere die Aufgabe,

1.

ein regionales Entwicklungsleitbild für die jeweilige Region zu erstellen und

2.

eine Stellungnahme an die Landesregierung bei der Erlassung oder Änderung von Raumordnungsprogrammen gemäß § 11 abzugeben, wenn Gemeinden ihrer Region betroffen sind (§ 13 Abs. 3 Z 3).

(3) Regionale Entwicklungsleitbilder bestehen aus einem räumlichen Entwicklungsleitbild und einem regionalwirtschaftlichen Entwicklungsleitbild.

(4) Die Landesregierung hatkann durch Verordnung die Inhalte der regionalen Entwicklungsleitbilder festlegen. Regionale Entwicklungsleitbilder dürfen den Raumordnungsbeirat über wesentliche AngelegenheitenZielen, Planungen und Festlegungen des Landes und des Bundes nicht widersprechen. Vor Beschlussfassung des regionalen Entwicklungsleitbildes durch den Regionalverband ist der Raumordnung unverzüglich in KenntnisLandesregierung innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu setzengeben.

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.2015

(1) Beim Amt derDie Landesregierung wird ein Raumordnungsbeirat eingerichtet. Er hat die Landesregierungkann durch Verordnung Regionen abgrenzen, in wesentlichen Angelegenheiten der Raumordnung, insbesondere in für die Entwicklung des Landes als Gesamtraum wichtigen Fällen, zu beraten und entsprechende Vorschläge zu erstattendenen sich Regionalverbände bilden können.

(2) Regionalverbände haben insbesondere die Aufgabe,

1.

ein regionales Entwicklungsleitbild für die jeweilige Region zu erstellen und

2.

eine Stellungnahme an die Landesregierung bei der Erlassung oder Änderung von Raumordnungsprogrammen gemäß § 11 abzugeben, wenn Gemeinden ihrer Region betroffen sind (§ 13 Abs. 3 Z 3).

(3) Regionale Entwicklungsleitbilder bestehen aus einem räumlichen Entwicklungsleitbild und einem regionalwirtschaftlichen Entwicklungsleitbild.

(4) Die Landesregierung hatkann durch Verordnung die Inhalte der regionalen Entwicklungsleitbilder festlegen. Regionale Entwicklungsleitbilder dürfen den Raumordnungsbeirat über wesentliche AngelegenheitenZielen, Planungen und Festlegungen des Landes und des Bundes nicht widersprechen. Vor Beschlussfassung des regionalen Entwicklungsleitbildes durch den Regionalverband ist der Raumordnung unverzüglich in KenntnisLandesregierung innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu setzengeben.

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

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