Aufgabe der überörtlichen Raumordnung ist insbesondere:
1.  | die Raumforschung des Landes, das ist die Untersuchung und Dokumentation des Zustandes des Raumes sowie die Beobachtung und Dokumentation seiner Entwicklung und der räumlich relevanten Einflussfaktoren;  | |||||||||
2.  | die Landesplanung, das sind die ordnenden Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet;  | |||||||||
3.  | die Regionalplanung, das sind die ordnenden Maßnahmen für Teile des Landesgebietes (Regionen);  | |||||||||
4.  | die Planungen von Sachbereichen, das sind die ordnenden Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche im gesamten Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes;  | |||||||||
5.  | die Koordinierung der Planungen, das ist die Abstimmung der Planungen des Landes, der Gemeinden und anderer Planungsträger;  | |||||||||
6.  | die überörtliche Interessenabwägung (überörtliche Raumverträglichkeitsprüfung), das ist die Bewertung und Einschätzung wesentlicher Planungsvorhaben auf ihre möglichen Auswirkungen auf die Raumordnung;  | |||||||||
7.  | die Beratung anderer Planungsträger einschließlich der Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung und des Ergebnisses der überörtlichen Interessenabwägung;  | |||||||||
8.  | die Wahrung der Interessen des Landes bei raumrelevanten Planungen des Bundes, benachbarter Länder, nationaler und internationaler Institutionen sowie bei nationalen und internationalen Konferenzen.  | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)  | ||||||||||
    
    
    
    
    
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