§ 11 Oö. ROG 1994

Oö. Raumordnungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Umsetzung der Raumordnungsziele und -grundsätze sowie der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung erfolgt durch Raumordnungsprogramme (Verordnungen) der Landesregierung. Sie haben die angestrebten Ziele der Raumordnung und die zu ihrer Erreichung notwendigen Maßnahmen näher festzulegen.

(2) Raumordnungsprogramme können für das gesamte Landesgebiet (Landesraumordnungsprogramme) oder für Landesteile (regionale Raumordnungsprogramme) sowie für Sachbereiche der Raumordnung (Raumordnungsprogramme für Sachbereiche) erlassen werden.

(3) Regionale Raumordnungsprogramme haben die räumlich-funktionelle Entwicklung des Planungsraumes darzustellen und insbesondere Folgendes festzulegen:

1.

die räumlich-funktionellen Entwicklungsziele;

2.

Vorrangflächen für spezifische Nutzungsansprüche im Bauland und Grünland von überörtlicher Bedeutung.

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

(3a) In Raumordnungsprogrammen kann insbesondere festgelegt werden, dass bestimmte Grundflächen - unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz - der Errichtung überregionaler Leitungsinfrastrukturen oder überörtlicher Verkehrswege vorzubehalten sind. (Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

(4) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Raumordnungsprogrammen

1.

festgelegte Planungen des Bundes zu berücksichtigen und

2.

auf Planungen benachbarter Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und anderer Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie auf raumbedeutsame Maßnahmen anderer Planungsträger soweit Bedacht zu nehmen, als dies mit dem Regelungszweck des Raumordnungsprogrammes vereinbar ist.

(5) Festgelegte Planungen des Bundes sind in den Raumordnungsprogrammen ersichtlich zu machen.

(6) Bis zur Erlassung von Raumordnungsprogrammen können für bestimmte Gebiete einzelne Ziele der überörtlichen Raumordnung durch Verordnung der Landesregierung umschrieben werden. Die Verordnung hat auch die zur Erreichung der umschriebenen Ziele erforderlichen Maßnahmen zu enthalten.

(6a) Langen bei der Landesregierung Anregungen auf Erlassung oder Änderung eines Raumordnungsprogramms oder einer Verordnung gemäß Abs. 6 ein, hat diese binnen zwölf Monaten eine mit Gründen versehene Information über den Stand des Verfahrens zu geben und spätestens nach 24 Monaten entweder das Raumordnungsprogramm oder die Verordnung gemäß Abs. 6 zu erlassen oder eine mit Gründen versehene Mitteilung zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 115/2005)

(7) Raumordnungsprogramme sowie Verordnungen gemäß Abs. 6 sind beim Amt der Landesregierung sowie beim Gemeindeamt (Magistrat) der betroffenen Gemeinden (Städte) zur Einsicht aufzulegen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.2022
(1) Die Umsetzung der Raumordnungsziele und -grundsätze sowie der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung erfolgt durch Raumordnungsprogramme (Verordnungen) der Landesregierung. Sie haben die angestrebten Ziele der Raumordnung und die zu ihrer Erreichung notwendigen Maßnahmen näher festzulegen.

(2) Raumordnungsprogramme können für das gesamte Landesgebiet (Landesraumordnungsprogramme) oder für Landesteile (regionale Raumordnungsprogramme) sowie für Sachbereiche der Raumordnung (Raumordnungsprogramme für Sachbereiche) erlassen werden.

(3) Regionale Raumordnungsprogramme haben die räumlich-funktionelle Entwicklung des Planungsraumes darzustellen und insbesondere Folgendes festzulegen:

1.

die räumlich-funktionellen Entwicklungsziele;

2.

Vorrangflächen für spezifische Nutzungsansprüche im Bauland und Grünland von überörtlicher Bedeutung.

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

(3a) In Raumordnungsprogrammen kann insbesondere festgelegt werden, dass bestimmte Grundflächen - unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz - der Errichtung überregionaler Leitungsinfrastrukturen oder überörtlicher Verkehrswege vorzubehalten sind. (Anm: LGBl. Nr. 69/2015)

(4) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Raumordnungsprogrammen

1.

festgelegte Planungen des Bundes zu berücksichtigen und

2.

auf Planungen benachbarter Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und anderer Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie auf raumbedeutsame Maßnahmen anderer Planungsträger soweit Bedacht zu nehmen, als dies mit dem Regelungszweck des Raumordnungsprogrammes vereinbar ist.

(5) Festgelegte Planungen des Bundes sind in den Raumordnungsprogrammen ersichtlich zu machen.

(6) Bis zur Erlassung von Raumordnungsprogrammen können für bestimmte Gebiete einzelne Ziele der überörtlichen Raumordnung durch Verordnung der Landesregierung umschrieben werden. Die Verordnung hat auch die zur Erreichung der umschriebenen Ziele erforderlichen Maßnahmen zu enthalten.

(6a) Langen bei der Landesregierung Anregungen auf Erlassung oder Änderung eines Raumordnungsprogramms oder einer Verordnung gemäß Abs. 6 ein, hat diese binnen zwölf Monaten eine mit Gründen versehene Information über den Stand des Verfahrens zu geben und spätestens nach 24 Monaten entweder das Raumordnungsprogramm oder die Verordnung gemäß Abs. 6 zu erlassen oder eine mit Gründen versehene Mitteilung zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 115/2005)

(7) Raumordnungsprogramme sowie Verordnungen gemäß Abs. 6 sind beim Amt der Landesregierung sowie beim Gemeindeamt (Magistrat) der betroffenen Gemeinden (Städte) zur Einsicht aufzulegen.

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