Gesetzesaktualisierungen

10 Gesetze aktualisiert am 26.07.2025

Gesetze 1-10 von 10

1 Paragraf zu Strafvollzugsgesetz (StVG) aktualisiert


§ 17 StVG Gerichtliches Verfahren

(1)Absatz einsFür Entscheidungen des Gerichts nach § 16 Abs. 2 gelten die folgenden Bestimmungen:Für Entscheidungen des Gerichts nach Paragraph 16, Absatz 2, gelten die folgenden Bestimmungen:1.Ziffer einsDas Gericht hat vor jeder Entscheidung eine Äußerung des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltsc... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.07.25

1 Paragraf zu Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) aktualisiert


§ 79 VwGG Inkrafttreten

(1)Absatz eins§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 36 Abs. 2 dritter Satz, § 39 Abs. 2 Z 6, § 43 Abs. 8 sowie die Absatzbezeichnung des Abs. 9, § 48 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 1, die Änderung in § 55 Abs. 1, § 55 Abs. 4, die Absatzänderung in § 58 und § 58 Abs. 2 und § 72 in der Fassung ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.07.25

4 Paragrafen zu Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz (ZGVG) aktualisiert


§ 11 ZGVG Verweise

(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung ... mehr lesen...


§ 6 ZGVG Strafbestimmungen

(1)Absatz einsWer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstößt ode... mehr lesen...


§ 3 ZGVG Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse der FMA und der Abwicklungsbehörde

(1)Absatz einsDie FMA und die Abwicklungsbehörde sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß § 2 unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit berechtigt:Die FMA und die Abwicklungsbehörde sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsber... mehr lesen...


Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz (ZGVG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2025 § 0 gültig von 12.08.2022 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.07.25

11 Paragrafen zu Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 (LBDG 1997) aktualisiert


§ 199 LBDG 1997 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz eins[Verfassungsbestimmung] Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Es treten in Kraft1.Ziffer eins§ 57 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1999 mit 1. Jänner 1998,Paragraph 57, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1999, mi... mehr lesen...


§ 197b LBDG 1997 Umsetzungshinweise

(1)Absatz eins(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 29/2017)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2017,)(2)Absatz 2Durch § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b werden umgesetztDurch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, werden umgesetzt1.Ziffer einsdie Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Re... mehr lesen...


§ 197 LBDG 1997 Verweisung

(1)Absatz einsSoweit in Landesgesetzen auf durch § 180 aufgehobene Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1985 oder auf Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verwiesen wird, treten an die Stelle der verwiesenen Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen diese Gesetzes.Soweit in Lan... mehr lesen...


§ 95 LBDG 1997 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege1.eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Fami... mehr lesen...


§ 88 LBDG 1997 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 81 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Arbeitstage, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:1.Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152... mehr lesen...


§ 66 LBDG 1997 Ärztliche Untersuchung

(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst ab... mehr lesen...


§ 65 LBDG 1997 Abwesenheit vom Dienst

(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes ... mehr lesen...


§ 62 LBDG 1997

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung1.eines eigenen Kindes,2.eines Wahl- oder Pflegekindes oder3.eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder)sein Ehegatte überwiegend aufkommen,bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung ... mehr lesen...


§ 48 LBDG 1997 Amtsverschwiegenheit

(1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen In... mehr lesen...


§ 37a LBDG 1997

(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Beamten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechn... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.07.25

6 Paragrafen zu Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014 (Bgld. GemBG 2014) aktualisiert


§ 162 Bgld. GemBG 2014

Paragraph 162,Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2§ 153 Abs. 2 tritt mit 1. November 2014 in Kraft.Paragraph 153, Absatz 2, tritt mit 1. November 2014 in Kraft.(3)Absatz 3(Verfassun... mehr lesen...


§ 151n Bgld. GemBG 2014 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (§ 141 Abs. 1) begründen oder ... mehr lesen...


§ 150d Bgld. GemBG 2014 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt ist auf jene Betreuungspersonen anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als Betreuungsperson oder als pädagogische Fachkraft (§ 151a Abs. 1) begründen oder eine ... mehr lesen...


§ 26 Bgld. GemBG 2014 Amtsverschwiegenheit

(1) Die Gemeindebediensteten sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wir... mehr lesen...


Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014 (Bgld. GemBG 2014) Fundstelle

Das folgende Gesetz, mit dem das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten geregelt wird, soll im Zusammenwirken der demokratisch gewählten Organe der Gemeinde mit den Gemeindebediensteten eine den Interessen der Gemeinde und der Rechtsstaatlichkeit verpflichtete Verwaltung gewährleisten. Es soll... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.07.25

8 Paragrafen zu Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz (Bgld. AISG) aktualisiert


§ 33 Bgld. AISG Inkrafttretensbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Auskunftspflicht der Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper (Bgld. Ausku... mehr lesen...


§ 6 Bgld. AISG Befreiung von Verwaltungsabgaben

Auskunftsbegehren und Amtshandlungen nach diesem Abschnitt sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit. mehr lesen...


§ 5 Bgld. AISG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Abschnitt genannten Angelegenheiten sind, soweit sie von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände wahrzunehmen sind, solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. mehr lesen...


§ 4 Bgld. AISG Auskunftsverweigerung

Wird eine Auskunft nicht erteilt, ist auf Antrag der Auskunftswerberin oder des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. mehr lesen...


§ 3 Bgld. AISG Auskunftserteilung

(1) Auskünfte sind, soweit möglich, mündlich oder telefonisch zu erteilen.(2) Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach ihrem Einlangen, zu erteilen. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verst... mehr lesen...


§ 2 Bgld. AISG Auskunftsbegehren

(1) Auskünfte können mündlich, telefonisch oder schriftlich verlangt werden, wobei für die Form der Einbringung des Auskunftsbegehrens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden ist.(2) Die Auskunftswerberin oder der Auskunftswerber kann um schriftliche Ausführung eines münd... mehr lesen...


§ 1 Bgld. AISG Auskunftspflicht

(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.(2) Jede Person hat das Re... mehr lesen...


Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz (Bgld. AISG) Fundstelle

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)LGBl. Nr. 31/2015 (XX. Gp. RV 1203 AB 1215) [CELEX Nr. 32013L0037]LGBl. Nr. 40/2018 (XXI. Gp. RV 1310 AB 1319)Inhaltsverzeichnis1. AbschnittAllgemeine Auskunftspflicht§ 1Auskunftspflicht§ 2Auskunftsbegehren§ 3Auskunftserteilung§ 4Auskunftsverweigerung§ 5Ei... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.07.25

2 Paragrafen zu Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Bgld. G-PVG) aktualisiert


§ 41 Bgld. G-PVG Wirksamkeitsbeginn

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf... mehr lesen...


§ 30 Bgld. G-PVG Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die im Sinne des § 13 Abs. 6 beigezogenen sachkundigen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten ... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.07.25

2 Paragrafen zu Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz (Bgld. AFG) aktualisiert


§ 10 Bgld. AFG Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.(2) Die erstmalige Bestellung des Beirates (§ 7) hat binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.(3) § 9 Abs. 5a und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und... mehr lesen...


§ 9 Bgld. AFG Sitzungen

(1) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Angelobung des Obmannes das älteste Mitglied zu führen.(2) Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann und einen Ersten und Zweiten Obmann-Stellvertreter zu wählen. Die Aufgaben des... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.07.25

15 Paragrafen zu Oö. Archivgesetz (Oö. AG) aktualisiert


§ 17 Oö. AG § 17

Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Bundesarchivgesetz, BGBl. I Nr. 162/1999;2.Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2013.(Anm: LGBl. Nr. 55/2018) mehr lesen...


§ 16 Oö. AG Behörden

(1) Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 sowie gemäß § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 5, soweit sie Archivgut des Oö. Landesarchivs betreffen, kommen der Direktorin oder dem Direktor des Oö. Landesarchivs ... mehr lesen...


§ 15 Oö. AG Kommunales Archivgut und Kommunalarchive

4. ABSCHNITTKOMMUNALARCHIVE § 15Kommunales Archivgut und Kommunalarchive (1) Kommunales Archivgut einer Gemeinde und eines Gemeindeverbandes ist1.von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst zu archivieren oder2.einem von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband eingerichteten Kommunalarchiv zu ... mehr lesen...


§ 13 Oö. AG § 13

(1) Das Oö. Landesarchiv hat folgende Aufgaben:1.Die Archivierung von Archivgut des Landes Oberösterreich.2.Die Übernahme sonstiger archivwürdiger Unterlagen als Deposita, sofern an deren Erhaltung ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse besteht.3.Die Beurteilung der Archivwürdigkeit v... mehr lesen...


§ 12 Oö. AG Organisationsform und Leitung

3. ABSCHNITTOBERÖSTERREICHISCHES LANDESARCHIV § 12Organisationsform und Leitung (1) Das Oberösterreichische Landesarchiv (Oö. Landesarchiv) ist eine Einrichtung des Landes Oberösterreich ohne Rechtspersönlichkeit. Es hat das Recht, das Landeswappen zu führen. (2) Das Oö. Landesarchiv wird von ein... mehr lesen...


§ 11 Oö. AG Archivkuratorinnen und Archivkuratoren

§ 11Archivkuratorinnen und Archivkuratoren (1) Zur Unterstützung der Tätigkeit des Oö. Landesarchivs oder der Kommunalarchive kann die Landesregierung auf Vorschlag des Oö. Landesarchivs ehrenamtliche Archivkuratorinnen und Archivkuratoren bestellen. (2) Archivkuratorinnen und Archivkuratoren hab... mehr lesen...


§ 9 Oö. AG Erhaltung und Schutz des Archivguts

§ 9Erhaltung und Schutz des Archivguts (1) Das öffentliche Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benutzung, Veränderung, Beschädigung oder V... mehr lesen...


§ 8 Oö. AG Übergabeprotokoll

§ 8Übergabeprotokoll  Die Übergabe von Archivgut ist vom übernehmenden Archiv zu bestätigen. Das Übergabeprotokoll ist im übernehmenden Archiv dauernd aufzubewahren und hat folgende Angaben zu enthalten:1.den Ort und das Datum der Übergabe;2.die Übergeberin oder den Übergeber des Archivguts;3.de... mehr lesen...


§ 7 Oö. AG § 7

(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, hat das zuständige Archiv einer betroffenen Person auf schriftlichen Antrag Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit1.das Archi... mehr lesen...


§ 6 Oö. AG § 6

(1) Öffentliches Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist zur Benutzung zur Verfügung. Die Benutzung durch die Übergeberin oder den Übergeber ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.(2) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, we... mehr lesen...


§ 5 Oö. AG § 5

(1) Öffentliches Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist und soweit es nicht vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war.(2) Die Schutzfrist beginnt mit der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen zu laufen. Sind die Unt... mehr lesen...


§ 4 Oö. AG Archivgut von öffentlichem Interesse

§ 4Archivgut von öffentlichem Interesse (1) Archivgut von öffentlichem Interesse, das nicht mehr ständig benötigt wird, ist von den im § 2 Z. 2 genannten Einrichtungen nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach zehn Jahren selbst zu archivieren. ... mehr lesen...


§ 3 Oö. AG § 3

(1) Die im § 2 Z 1 lit. a und b genannten Einrichtungen haben alle Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Für digitale Unterlagen gilt ... mehr lesen...


§ 2 Oö. AG § 2

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:1.Archivgut des Landes:a)alle archivwürdigen Unterlagen, die bei Behörden und Dienststellen des Landes einschließlich der Landesregierung sowie beim Landtag einschließlich des Oö. Landesrechnungshofs oder deren Rechts- oder Funktionsvorgängern angefallen sin... mehr lesen...


§ 1 Oö. AG Geltungsbereich

1. ABSCHNITTALLGEMEINES § 1Geltungsbereich (1) Dieses Landesgesetz regelt das Archivieren, die Sicherung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse sowie die Tätigkeit jener Archive in Oberösterreich, die öffentliches Archivgut verwahren (öffentliche Archi... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.07.25
Gesetze 1-10 von 10