§ 6 EheG Verwandtschaft

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph 6,

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen BlutsverwandtenVerwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruhtVerwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.08.1938 bis 31.07.2025
§ 6.Paragraph 6,

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen BlutsverwandtenVerwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruhtVerwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie.