§ 22 EheG Mangel der Ehefähigkeit

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähignicht ehefähig war oder sich im Zustandund nicht der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befandAufhebungsgrund des § 35 vorliegt.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach dem WegfallEintritt der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder der Störung der GeistestätigkeitEhefähigkeit zu erkennen gibt, daßdass er die Ehe fortsetzen will.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.08.1938 bis 30.06.2018

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähignicht ehefähig war oder sich im Zustandund nicht der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befandAufhebungsgrund des § 35 vorliegt.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach dem WegfallEintritt der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder der Störung der GeistestätigkeitEhefähigkeit zu erkennen gibt, daßdass er die Ehe fortsetzen will.