§ 22 EheG Mangel der Ehefähigkeit

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 vorliegt.Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des Paragraph 35, vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.07.2025
  1. (1)Absatz einsEine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des § 35 vorliegt.Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung nicht ehefähig war und nicht der Aufhebungsgrund des Paragraph 35, vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen will.