§ 44e KflG Berufskraftfahrerqualifikationsregister

Kraftfahrliniengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Sie bzw. er ist Verantwortliche bzw. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung und damit zur Wahrnehmung der Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Im Register sind sämtliche, von inländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise zu erfassen, um feststellen zu können, ob eine Berufskraftfahrerin bzw. ein Berufskraftfahrer über die erforderliche Qualifikation verfügt.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Sie bzw. er ist Verantwortliche bzw. Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung und damit zur Wahrnehmung der Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28 Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Im Register sind sämtliche, von inländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise zu erfassen, um feststellen zu können, ob eine Berufskraftfahrerin bzw. ein Berufskraftfahrer über die erforderliche Qualifikation verfügt.
  2. (2)Absatz 2Die für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zuständigen Behörden haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Folgende Daten sind im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu erfassen:
    1. 1.Ziffer einsfür Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 44a Abs. 3 Z 1:für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, Ziffer eins :,
      1. a)Litera aName und Vorname der Inhaberin bzw. des Inhabers;
      2. b)Litera bGeburtsdatum und Geburtsort der Inhaberin bzw. des Inhabers;
      3. c)Litera cEintragungsdatum;
      4. d)Litera dAblaufdatum;
      5. e)Litera eFührerscheinnummer;
      6. f)Litera fFahrzeugklassen.
    2. 2.Ziffer 2für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 44a Abs. 3 Z 2:für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, Ziffer 2 :,
      1. a)Litera aName und Vorname der Inhaberin bzw. des Inhabers;
      2. b)Litera bGeburtsdatum und Geburtsort der Inhaberin bzw. des Inhabers;
      3. c)Litera cAusstellungsdatum;
      4. d)Litera dAblaufdatum;
      5. e)Litera eBehörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt hat;
      6. f)Litera fFührerscheinnummer;
      7. g)Litera gSeriennummer des Nachweises;
      8. h)Litera hFahrzeugklassen.
  4. (4)Absatz 4Zum Zweck der Umsetzung von Artikel 10 Abs. 1 zweiter Unterabs. und Prüfung der Einhaltung von Artikel 10aArt. 11 der Richtlinie 2003(EU) 2022/59/EG2561 dürfen die Behörden gemäß Abs. 2 auf die Daten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.Zum Zweck der Umsetzung von Artikel 10 Absatz eins, zweiter Unterabs. und Prüfung der Einhaltung von Artikel 10a11, der Richtlinie 2003(EU) 2022/59/EG2561 dürfen die Behörden gemäß Absatz 2, auf die Daten gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  5. (5)Absatz 5Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsden Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, und
    2. 2.Ziffer 2den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,
    soweit sie für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung von Artikel 10aArt. 11 der Richtlinie 2003(EU) 2022/59/EG2561 zuständig sind und das Auskunftsersuchen der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie dient.soweit sie für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung von Artikel 11, der Richtlinie (EU) 2022/2561 zuständig sind und das Auskunftsersuchen der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie dient.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 01.04.2022 bis 24.07.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Sie bzw. er ist Verantwortliche bzw. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung und damit zur Wahrnehmung der Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Im Register sind sämtliche, von inländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise zu erfassen, um feststellen zu können, ob eine Berufskraftfahrerin bzw. ein Berufskraftfahrer über die erforderliche Qualifikation verfügt.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Sie bzw. er ist Verantwortliche bzw. Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung und damit zur Wahrnehmung der Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28 Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Im Register sind sämtliche, von inländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise zu erfassen, um feststellen zu können, ob eine Berufskraftfahrerin bzw. ein Berufskraftfahrer über die erforderliche Qualifikation verfügt.
  2. (2)Absatz 2Die für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zuständigen Behörden haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister einzutragen.
  3. (3)Absatz 3Folgende Daten sind im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu erfassen:
    1. 1.Ziffer einsfür Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 44a Abs. 3 Z 1:für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, Ziffer eins :,
      1. a)Litera aName und Vorname der Inhaberin bzw. des Inhabers;
      2. b)Litera bGeburtsdatum und Geburtsort der Inhaberin bzw. des Inhabers;
      3. c)Litera cEintragungsdatum;
      4. d)Litera dAblaufdatum;
      5. e)Litera eFührerscheinnummer;
      6. f)Litera fFahrzeugklassen.
    2. 2.Ziffer 2für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß § 44a Abs. 3 Z 2:für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, Ziffer 2 :,
      1. a)Litera aName und Vorname der Inhaberin bzw. des Inhabers;
      2. b)Litera bGeburtsdatum und Geburtsort der Inhaberin bzw. des Inhabers;
      3. c)Litera cAusstellungsdatum;
      4. d)Litera dAblaufdatum;
      5. e)Litera eBehörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt hat;
      6. f)Litera fFührerscheinnummer;
      7. g)Litera gSeriennummer des Nachweises;
      8. h)Litera hFahrzeugklassen.
  4. (4)Absatz 4Zum Zweck der Umsetzung von Artikel 10 Abs. 1 zweiter Unterabs. und Prüfung der Einhaltung von Artikel 10aArt. 11 der Richtlinie 2003(EU) 2022/59/EG2561 dürfen die Behörden gemäß Abs. 2 auf die Daten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.Zum Zweck der Umsetzung von Artikel 10 Absatz eins, zweiter Unterabs. und Prüfung der Einhaltung von Artikel 10a11, der Richtlinie 2003(EU) 2022/59/EG2561 dürfen die Behörden gemäß Absatz 2, auf die Daten gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  5. (5)Absatz 5Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsden Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, und
    2. 2.Ziffer 2den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,
    soweit sie für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung von Artikel 10aArt. 11 der Richtlinie 2003(EU) 2022/59/EG2561 zuständig sind und das Auskunftsersuchen der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie dient.soweit sie für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung von Artikel 11, der Richtlinie (EU) 2022/2561 zuständig sind und das Auskunftsersuchen der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie dient.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten