Paragraph 45, (1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.(2)Absatz 2§§ 8 und 43 in der Fassung des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 179/2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft.Paragraphen 8 und 43 in der Fassung des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesg... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine eingetragene Partnerschaft ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den folgenden Absätzen bestimmt ist. Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft berufen, solange diese nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Einer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden1.Ziffer einsmit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;2.Ziffer 2zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen Verwandten bis zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 15. Juni 1992 in Kraft. § 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 tritt mit 1. April 1997 in Kraft. § 3 Abs. 3a in der Fassung des BGBl. I Nr. 64/1997 und der Entfall des § 9a treten mit 1. August 1997 in Kraft. § 3 Abs. 1 in der Fassung... mehr lesen...
(1)Absatz einsZu seiner Beratung bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird vom Präsidenten des Nationalrates für die Dauer jeder Gesetzgebungsperiode ein Beirat aus sieben Mitgliedern des Nationalrates gebildet, unter denen sich je ein Mitglied jedes parlamentarischen Klubs (Geschäftsordungs... mehr lesen...
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Vorbehaltlich der in Abs. 3 getroffenen Anordnung treten § 1, § 3, § 6 Abs. 10, § 11 Abs. 1 und 6 sowie § 14 Abs. 1 mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, m... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl zum Nationalrat oder zum Europäischen Parlament und dem Wahltag maximal 7 Millionen Euro (Anm 1) aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet1.Ziffer eins„politische Partei“: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen erfasst, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlich... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstößt ode... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA und die Abwicklungsbehörde sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß § 2 unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit berechtigt:Die FMA und die Abwicklungsbehörde sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsber... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2025 § 0 gültig von 12.08.2022 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024, treten in Kraft:1.Ziffer eins§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 5, die Überschrift... mehr lesen...
(1)Absatz einsKlassifizierte Informationen, die von österreichischen Organen erstellt oder gemäß § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2002, erhalten wurden, sind folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:Klassifizierte Informationen, die von österreichischen Organen er... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Auskunftspflicht der Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskö... mehr lesen...
Paragraph 6,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025,) mehr lesen...
Paragraph 5,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025,) mehr lesen...
Paragraph 4,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025,) mehr lesen...
Paragraph 3,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025,) mehr lesen...
Paragraph 2,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025,) mehr lesen...
(1)Absatz einsDie oder der Datenschutzbeauftragte und die für sie oder ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2025 § 0 gültig von 17.07.2021 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2021 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 29. Oktober 1990 über Verlautbarungen im Burgenland, LGBl. Nr. 17/1991, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 29. Oktober 1990 über V... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verlautbarung der Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.(2)Absatz 2Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann entsprechend den §§ 3 bis ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.(2)Absatz 2Die erstmalige Bestellung des Beirates (§ 7) hat binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.Die erstmalige Bestellung des Beirates (Paragraph 7,) hat binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Angelobung des Obmannes das älteste Mitglied zu führen.(2)Absatz 2Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann und einen Ersten und Zweiten Obmann-Stellvertreter zu wählen.... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsBundesarchivgesetz, BGBl. I Nr. 162/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018;Bundesarchivgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 6 und 7, § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 sowie gemäß § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 5, soweit sie Archivgut des Oö. Landesarchivs betreffen, kommen der Direktorin oder dem Direktor des Oö... mehr lesen...
(1)Absatz einsKommunales Archivgut einer Gemeinde und eines Gemeindeverbandes ist1.Ziffer einsvon der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst zu archivieren oder2.Ziffer 2einem von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband eingerichteten Kommunalarchiv zu übertragen oder3.Ziffer 3dem Kommunalarchiv ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Oö. Landesarchiv hat folgende Aufgaben:1.Ziffer einsDie Archivierung von Archivgut des Landes Oberösterreich.2.Ziffer 2Die Übernahme sonstiger archivwürdiger Unterlagen als Deposita, sofern an deren Erhaltung ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse besteht.3.Ziffer 3D... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Oberösterreichische Landesarchiv (Oö. Landesarchiv) ist eine Einrichtung des Landes Oberösterreich ohne Rechtspersönlichkeit. Es hat das Recht, das Landeswappen zu führen.(2)Absatz 2Das Oö. Landesarchiv wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet, die oder der von der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Lesbarkeit von digitalem öffentlichen Archivgut und digitalem Archivgut von öffentlichem Interesse ist zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik durch geeignete Maßnahmen dauerhaft sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen kann die Konvertierung des digitale... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas öffentliche Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benutzung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Ist d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Übergabe von Archivgut ist vom übernehmenden Archiv zu bestätigen und zumindest mit folgenden Angaben dauerhaft zu dokumentieren:1.Ziffer einsdas Datum der Übergabe;2.Ziffer 2die Übergeberin oder den Übergeber des Archivguts;3.Ziffer 3den Inhalt und die Bezeichnung des Archivgut... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, kann eine betroffene Person schriftlich eine Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten begehren. Das zuständige Archiv hat die Auskunft in... mehr lesen...
(1)Absatz einsÖffentliches Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist zur Benutzung zur Verfügung. Die Benutzung durch die Übergeberin oder den Übergeber ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.(2)Absatz 2Die Benutzung von öffentlichem Archivgut kann eingeschränkt oder v... mehr lesen...
(1)Absatz einsÖffentliches Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich oder durch Vereinbarung anderes bestimmt ist und soweit es nicht vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)Öffentliches Archivgut unterliegt einer Schutzfri... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnterlagen, die nicht mehr ständig benötigt werden, sind von den im § 2 Z 2 genannten Einrichtungen spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens zehn Jahre nach ihrem Anfall selbst zu archivieren.Unterlagen, die nich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie im § 2 Z 1 lit. a genannten Einrichtungen haben alle Unterlagen, die sie zur Aufgabenwahrnehmung nicht mehr ständig benötigen, spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens 30 Jahre nach ihrem Anfall dem Oö. Lande... mehr lesen...
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:1.Ziffer einsArchivgut des Landes: alle archivwürdigen Unterlagen, diea)Litera aim Wirkungsbereich der Behörden und Dienststellen des Landes einschließlich der Landesregierung, beim Landtag einschließlich des Oö. Landesrechnungshofs sowie beim Oö. Landesverw... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz regelt das Archivieren, die Sicherung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse sowie die Tätigkeit jener Archive in Oberösterreich, die öffentliches Archivgut verwahren (öffentliche Archive). Das Archivieren dient insbes... mehr lesen...