§ 12 ParlMG Beirat für Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterfinanzierung

Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Zu seiner Beratung bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird vom Präsidenten des Nationalrates für die Dauer jeder Gesetzgebungsperiode ein Beirat aus sieben Mitgliedern des Nationalrates gebildet, unter denen sich je ein Mitglied jedes parlamentarischen Klubs (Geschäftsordungsgesetz (Anm.: richtig: Geschäftsordnungsgesetz) 1975, BGBl. Nr. 410) befinden muß. Die übrigen Mitglieder des Beirates sind nach den für die Wahl des Hauptausschusses des Nationalrates (§ 30 Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410) maßgeblichen Grundsätzen zu bestellen.

(2) Die Mitglieder des Beirates bleiben auch nach Ablauf einer Gesetzgebungsperiode solange in ihrer Funktion, als nicht ein neuer Beirat bestellt wurde.

(3) Der Beirat wird vom Präsidenten des Nationalrates unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu seinen Sitzungen einberufen. Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident des Nationalrates, der sich im Verhinderungsfall vom Zweiten bzw. Dritten Präsidenten vertreten lassen kann. Der Zweite und der Dritte Präsident sind auch sonst berechtigt an den Beratungen des Beirates teilzunehmen. In der konstituierenden Sitzung des Beirates nach Beginn jeder Gesetzgebungsperiode wählt der Beirat aus seiner Mitte zwei Schriftführer.

(4) Über die Sitzung des Beirates ist von einem Beamten der Parlamentsdirektion ein Protokoll zu verfassen. Hiebei sind die für das Amtliche Protokoll über die Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates geltenden Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

(5) Für die Mitglieder des Beirates sowie für alle sonst an der Sitzung teilnehmenden Personen bestehen jene Verschwiegenheitsverpflichtungen, die vom Präsidenten des Nationalrates bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu beachten sind. Die Beratungen des Beirates sind vertraulich, soweit nicht auf Grund eines mit Stimmenmehrheit beschlossenen Vorschlages des Beirates vom Präsidenten die Vertraulichkeit aufgehoben wurde.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 15.06.1992 bis 31.12.2010

(1) Zu seiner Beratung bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird vom Präsidenten des Nationalrates für die Dauer jeder Gesetzgebungsperiode ein Beirat aus sieben Mitgliedern des Nationalrates gebildet, unter denen sich je ein Mitglied jedes parlamentarischen Klubs (Geschäftsordungsgesetz (Anm.: richtig: Geschäftsordnungsgesetz) 1975, BGBl. Nr. 410) befinden muß. Die übrigen Mitglieder des Beirates sind nach den für die Wahl des Hauptausschusses des Nationalrates (§ 30 Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410) maßgeblichen Grundsätzen zu bestellen.

(2) Die Mitglieder des Beirates bleiben auch nach Ablauf einer Gesetzgebungsperiode solange in ihrer Funktion, als nicht ein neuer Beirat bestellt wurde.

(3) Der Beirat wird vom Präsidenten des Nationalrates unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu seinen Sitzungen einberufen. Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident des Nationalrates, der sich im Verhinderungsfall vom Zweiten bzw. Dritten Präsidenten vertreten lassen kann. Der Zweite und der Dritte Präsident sind auch sonst berechtigt an den Beratungen des Beirates teilzunehmen. In der konstituierenden Sitzung des Beirates nach Beginn jeder Gesetzgebungsperiode wählt der Beirat aus seiner Mitte zwei Schriftführer.

(4) Über die Sitzung des Beirates ist von einem Beamten der Parlamentsdirektion ein Protokoll zu verfassen. Hiebei sind die für das Amtliche Protokoll über die Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates geltenden Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

(5) Für die Mitglieder des Beirates sowie für alle sonst an der Sitzung teilnehmenden Personen bestehen jene Verschwiegenheitsverpflichtungen, die vom Präsidenten des Nationalrates bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu beachten sind. Die Beratungen des Beirates sind vertraulich, soweit nicht auf Grund eines mit Stimmenmehrheit beschlossenen Vorschlages des Beirates vom Präsidenten die Vertraulichkeit aufgehoben wurde.

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