§ 45 EPG

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 45,

(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

  1. (2)Absatz 2§§ 8 und 43 in der Fassung des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 179/2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft.Paragraphen 8 und 43 in der Fassung des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2013,, treten mit 1. August 2013 in Kraft.
  2. (43)Absatz 43(Anm.: richtig wäre (3)) Die §§ 4 samt Überschrift, 13, 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. § 4 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.Anmerkung, richtig wäre (3)) Die Paragraphen 4, samt Überschrift, 13, 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. Paragraph 4, in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die Paragraphen 14,, 15 und 19 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.
  3. (4)Absatz 4§ 43 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  4. (5)Absatz 5Für das Inkrafttreten des Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (EPaRÄG 2025), BGBl. I Nr. 46/2025, gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten des Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (EPaRÄG 2025), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2025,, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 5 Abs. 1 und § 19 Abs. 3 treten mit 1. August 2025 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 3, treten mit 1. August 2025 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 1 in der Fassung vor dem EPaRÄG 2025 ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft vor Inkrafttreten des EPaRÄG 2025 begründet wurde.Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung vor dem EPaRÄG 2025 ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft vor Inkrafttreten des EPaRÄG 2025 begründet wurde.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 15.05.2021 bis 24.07.2025
Paragraph 45,

(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

  1. (2)Absatz 2§§ 8 und 43 in der Fassung des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 179/2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft.Paragraphen 8 und 43 in der Fassung des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2013,, treten mit 1. August 2013 in Kraft.
  2. (43)Absatz 43(Anm.: richtig wäre (3)) Die §§ 4 samt Überschrift, 13, 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017 (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. § 4 in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die §§ 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.Anmerkung, richtig wäre (3)) Die Paragraphen 4, samt Überschrift, 13, 14, 15 und 19 in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (2. ErwSchG), treten mit 1. Juli 2018 in Kraft. Paragraph 4, in der Fassung des 2. ErwSchG ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft nach dem 30. Juni 2018 begründet wird. Die Paragraphen 14,, 15 und 19 in der Fassung des 2. ErwSchG sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde.
  3. (4)Absatz 4§ 43 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  4. (5)Absatz 5Für das Inkrafttreten des Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (EPaRÄG 2025), BGBl. I Nr. 46/2025, gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten des Ehe- und Partnerschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2025 (EPaRÄG 2025), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2025,, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 5 Abs. 1 und § 19 Abs. 3 treten mit 1. August 2025 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 3, treten mit 1. August 2025 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 1 in der Fassung vor dem EPaRÄG 2025 ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft vor Inkrafttreten des EPaRÄG 2025 begründet wurde.Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung vor dem EPaRÄG 2025 ist anzuwenden, wenn die eingetragene Partnerschaft vor Inkrafttreten des EPaRÄG 2025 begründet wurde.

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