Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
(1)Absatz einsEine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden
1.Ziffer einsmit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;
2.Ziffer 2zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie sowie zwischen einem Adoptivkind und seinen Nachkommen sowie Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem Adoptivelternteil andererseits, solange das durch die Adoption begründete Rechtsverhältnis besteht.
(2)Absatz 2Das Verbot des Abs. 1 Z 2 steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen.Das Verbot des Absatz eins, Ziffer 2, steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel an der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen.
In Kraft seit 01.08.2025 bis 31.12.9999
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