§ 2 EPG Wesen der eingetragenen Partnerschaft

EPG - Eingetragene Partnerschaft-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Eine eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen begründen (eingetragene Partner). Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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