§ 11a GelverkG Gemeinschaftslizenz

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinschaftslizenz gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und die beglaubigten Kopien gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 entsprechen dem Muster in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1073/09. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.

(2) Die Gemeinschaftslizenz wird für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.

(3) Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß § 18a Abs. 3 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „P“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.

(4) Als Bezeichnung der Behörde (Abs. 2) sind folgende Buchstaben zu verwenden:

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Burgenland: B

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Kärnten: K

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Niederösterreich: N

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Oberösterreich: O

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Salzburg: S

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Steiermark: ST

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Tirol: T

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Vorarlberg: V

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Wien: W.

(5) Abgesehen von dem in § 4 Abs. 3 geregelten Fall, sind die Gemeinschaftslizenz sowie sämtliche Abschriften unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben, wenn

1.

die Gewerbeberechtigung gemäß § 85 GewO 1994 endigt oder

2.

die Konzession wegen Nichterfüllung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 entzogen wird.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 14.02.2013 bis 07.01.2021

(1) Die Gemeinschaftslizenz gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und die beglaubigten Kopien gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 entsprechen dem Muster in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1073/09. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.

(2) Die Gemeinschaftslizenz wird für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.

(3) Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß § 18a Abs. 3 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „P“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.

(4) Als Bezeichnung der Behörde (Abs. 2) sind folgende Buchstaben zu verwenden:

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Burgenland: B

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Kärnten: K

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Niederösterreich: N

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Oberösterreich: O

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Salzburg: S

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Steiermark: ST

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Tirol: T

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Vorarlberg: V

für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Wien: W.

(5) Abgesehen von dem in § 4 Abs. 3 geregelten Fall, sind die Gemeinschaftslizenz sowie sämtliche Abschriften unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben, wenn

1.

die Gewerbeberechtigung gemäß § 85 GewO 1994 endigt oder

2.

die Konzession wegen Nichterfüllung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 entzogen wird.

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