§ 15a GelverkG Vorläufige Sicherheit

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2006 bis 31.12.9999

Vorläufige Als vorläufige Sicherheit

§ 15a. Beim Verdacht einer Zuwiderhandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 kann im Sinne des § 37a VStG 1991 als vorläufige Sicherheitkann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 11 und 12) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3, sowie Z 6 bis 8 ein Betrag bis zu 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

Stand vor dem 16.02.2006

In Kraft vom 01.01.2002 bis 16.02.2006

Vorläufige Als vorläufige Sicherheit

§ 15a. Beim Verdacht einer Zuwiderhandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 kann im Sinne des § 37a VStG 1991 als vorläufige Sicherheitkann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 11 und 12) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 15 Abs. 1 Z 3, sowie Z 6 bis 8 ein Betrag bis zu 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

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