§ 15a GelverkG Vorläufige Sicherheit

GelverkG - Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.12.2025
§ 15a.Paragraph 15 a,

Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

In Kraft seit 24.10.2025 bis 31.12.9999
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