(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die im Sinne des § 13 Abs. 6 beigezogenen sachkundigen Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.(2)Absatz 2Die erstmalige Bestellung des Beirates (§ 7) hat binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.Die erstmalige Bestellung des Beirates (Paragraph 7,) hat binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Angelobung des Obmannes das älteste Mitglied zu führen.(2)Absatz 2Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann und einen Ersten und Zweiten Obmann-Stellvertreter zu wählen.... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsBundesarchivgesetz, BGBl. I Nr. 162/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018;Bundesarchivgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 6 und 7, § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 sowie gemäß § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 5, soweit sie Archivgut des Oö. Landesarchivs betreffen, kommen der Direktorin oder dem Direktor des Oö... mehr lesen...
(1)Absatz einsKommunales Archivgut einer Gemeinde und eines Gemeindeverbandes ist1.Ziffer einsvon der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst zu archivieren oder2.Ziffer 2einem von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband eingerichteten Kommunalarchiv zu übertragen oder3.Ziffer 3dem Kommunalarchiv ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Oö. Landesarchiv hat folgende Aufgaben:1.Ziffer einsDie Archivierung von Archivgut des Landes Oberösterreich.2.Ziffer 2Die Übernahme sonstiger archivwürdiger Unterlagen als Deposita, sofern an deren Erhaltung ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse besteht.3.Ziffer 3D... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Oberösterreichische Landesarchiv (Oö. Landesarchiv) ist eine Einrichtung des Landes Oberösterreich ohne Rechtspersönlichkeit. Es hat das Recht, das Landeswappen zu führen.(2)Absatz 2Das Oö. Landesarchiv wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet, die oder der von der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Lesbarkeit von digitalem öffentlichen Archivgut und digitalem Archivgut von öffentlichem Interesse ist zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik durch geeignete Maßnahmen dauerhaft sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen kann die Konvertierung des digitale... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas öffentliche Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benutzung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Ist d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Übergabe von Archivgut ist vom übernehmenden Archiv zu bestätigen und zumindest mit folgenden Angaben dauerhaft zu dokumentieren:1.Ziffer einsdas Datum der Übergabe;2.Ziffer 2die Übergeberin oder den Übergeber des Archivguts;3.Ziffer 3den Inhalt und die Bezeichnung des Archivgut... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, kann eine betroffene Person schriftlich eine Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten begehren. Das zuständige Archiv hat die Auskunft in... mehr lesen...
(1)Absatz einsÖffentliches Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist zur Benutzung zur Verfügung. Die Benutzung durch die Übergeberin oder den Übergeber ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.(2)Absatz 2Die Benutzung von öffentlichem Archivgut kann eingeschränkt oder v... mehr lesen...
(1)Absatz einsÖffentliches Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich oder durch Vereinbarung anderes bestimmt ist und soweit es nicht vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)Öffentliches Archivgut unterliegt einer Schutzfri... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnterlagen, die nicht mehr ständig benötigt werden, sind von den im § 2 Z 2 genannten Einrichtungen spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens zehn Jahre nach ihrem Anfall selbst zu archivieren.Unterlagen, die nich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie im § 2 Z 1 lit. a genannten Einrichtungen haben alle Unterlagen, die sie zur Aufgabenwahrnehmung nicht mehr ständig benötigen, spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens 30 Jahre nach ihrem Anfall dem Oö. Lande... mehr lesen...
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:1.Ziffer einsArchivgut des Landes: alle archivwürdigen Unterlagen, diea)Litera aim Wirkungsbereich der Behörden und Dienststellen des Landes einschließlich der Landesregierung, beim Landtag einschließlich des Oö. Landesrechnungshofs sowie beim Oö. Landesverw... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz regelt das Archivieren, die Sicherung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse sowie die Tätigkeit jener Archive in Oberösterreich, die öffentliches Archivgut verwahren (öffentliche Archive). Das Archivieren dient insbes... mehr lesen...