(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer zentralen Gegenpartei, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstößt ode... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA und die Abwicklungsbehörde sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gemäß § 2 unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit berechtigt:Die FMA und die Abwicklungsbehörde sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsber... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2025 § 0 gültig von 12.08.2022 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2024 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2024, treten in Kraft:1.Ziffer eins§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 5, die Überschrift... mehr lesen...
(1)Absatz einsKlassifizierte Informationen, die von österreichischen Organen erstellt oder gemäß § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2002, erhalten wurden, sind folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:Klassifizierte Informationen, die von österreichischen Organen er... mehr lesen...
(1)Absatz eins[Verfassungsbestimmung] Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Es treten in Kraft1.Ziffer eins§ 57 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1999 mit 1. Jänner 1998,Paragraph 57, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1999, mi... mehr lesen...
(1)Absatz eins(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 29/2017)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2017,)(2)Absatz 2Durch § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b werden umgesetztDurch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, werden umgesetzt1.Ziffer einsdie Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Re... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in Landesgesetzen auf durch § 180 aufgehobene Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1985 oder auf Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verwiesen wird, treten an die Stelle der verwiesenen Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen diese Gesetzes.Soweit in Lan... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege1.Ziffer einseines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 81 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Arbeitstage, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß Paragraph 81, gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Arbeitstage, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.(2)Absatz 2Der infolge Krankheit, Unfalls oder Beeintr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.(2)Absatz 2Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Beeinträchtigungen an der... mehr lesen...
zur Betreuung eines Kindes(1)Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung1.Ziffer einseines eigenen Kindes,2.Ziffer 2eines Wahl- oder Pflegekindes oder3.Ziffer 3eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder)sein Ehegatte überwiege... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfa... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Beamten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunika... mehr lesen...
(1)Absatz einsAllgemeine Ernennungserfordernisse sind1.Ziffer einsa)Litera abei Verwendung gemäß § 44 Abs. 4 die österreichische Staatsbürgerschaft,bei Verwendung gemäß Paragraph 44, Absatz 4, die österreichische Staatsbürgerschaft,b)Litera bbei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbü... mehr lesen...
Paragraph 162,Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2§ 153 Abs. 2 tritt mit 1. November 2014 in Kraft.Paragraph 153, Absatz 2, tritt mit 1. November 2014 in Kraft.(3)Absatz 3(Verfassun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (§ 141 Abs. 1) b... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf jene Betreuungspersonen anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als Betreuungsperson oder als pädagogische Fachkraft (§ 151a Abs. 1) begrün... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeindebediensteten sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sich... mehr lesen...
Das folgende Gesetz, mit dem das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten geregelt wird, soll im Zusammenwirken der demokratisch gewählten Organe der Gemeinde mit den Gemeindebediensteten eine den Interessen der Gemeinde und der Rechtsstaatlichkeit verpflichtete Verwaltung gewährleisten. Es soll... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Bediensteten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Komm... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Auskunftspflicht der Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskö... mehr lesen...
Paragraph 6,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025,) mehr lesen...
Paragraph 5,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025,) mehr lesen...
Paragraph 4,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025,) mehr lesen...
Paragraph 3,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025,) mehr lesen...
Paragraph 2,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025,) mehr lesen...
(1)Absatz einsDie oder der Datenschutzbeauftragte und die für sie oder ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2025 § 0 gültig von 17.07.2021 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2021 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 29. Oktober 1990 über Verlautbarungen im Burgenland, LGBl. Nr. 17/1991, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 29. Oktober 1990 über V... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verlautbarung der Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.(2)Absatz 2Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann entsprechend den §§ 3 bis ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die im Sinne des § 13 Abs. 6 beigezogenen sachkundigen Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.(2)Absatz 2Die erstmalige Bestellung des Beirates (§ 7) hat binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.Die erstmalige Bestellung des Beirates (Paragraph 7,) hat binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Angelobung des Obmannes das älteste Mitglied zu führen.(2)Absatz 2Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann und einen Ersten und Zweiten Obmann-Stellvertreter zu wählen.... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsBundesarchivgesetz, BGBl. I Nr. 162/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018;Bundesarchivgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 6 und 7, § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 sowie gemäß § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 5, soweit sie Archivgut des Oö. Landesarchivs betreffen, kommen der Direktorin oder dem Direktor des Oö... mehr lesen...
(1)Absatz einsKommunales Archivgut einer Gemeinde und eines Gemeindeverbandes ist1.Ziffer einsvon der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst zu archivieren oder2.Ziffer 2einem von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband eingerichteten Kommunalarchiv zu übertragen oder3.Ziffer 3dem Kommunalarchiv ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Oö. Landesarchiv hat folgende Aufgaben:1.Ziffer einsDie Archivierung von Archivgut des Landes Oberösterreich.2.Ziffer 2Die Übernahme sonstiger archivwürdiger Unterlagen als Deposita, sofern an deren Erhaltung ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse besteht.3.Ziffer 3D... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Oberösterreichische Landesarchiv (Oö. Landesarchiv) ist eine Einrichtung des Landes Oberösterreich ohne Rechtspersönlichkeit. Es hat das Recht, das Landeswappen zu führen.(2)Absatz 2Das Oö. Landesarchiv wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet, die oder der von der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Lesbarkeit von digitalem öffentlichen Archivgut und digitalem Archivgut von öffentlichem Interesse ist zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik durch geeignete Maßnahmen dauerhaft sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen kann die Konvertierung des digitale... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas öffentliche Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benutzung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Ist d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Übergabe von Archivgut ist vom übernehmenden Archiv zu bestätigen und zumindest mit folgenden Angaben dauerhaft zu dokumentieren:1.Ziffer einsdas Datum der Übergabe;2.Ziffer 2die Übergeberin oder den Übergeber des Archivguts;3.Ziffer 3den Inhalt und die Bezeichnung des Archivgut... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, kann eine betroffene Person schriftlich eine Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten begehren. Das zuständige Archiv hat die Auskunft in... mehr lesen...
(1)Absatz einsÖffentliches Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist zur Benutzung zur Verfügung. Die Benutzung durch die Übergeberin oder den Übergeber ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.(2)Absatz 2Die Benutzung von öffentlichem Archivgut kann eingeschränkt oder v... mehr lesen...
(1)Absatz einsÖffentliches Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich oder durch Vereinbarung anderes bestimmt ist und soweit es nicht vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)Öffentliches Archivgut unterliegt einer Schutzfri... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnterlagen, die nicht mehr ständig benötigt werden, sind von den im § 2 Z 2 genannten Einrichtungen spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens zehn Jahre nach ihrem Anfall selbst zu archivieren.Unterlagen, die nich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie im § 2 Z 1 lit. a genannten Einrichtungen haben alle Unterlagen, die sie zur Aufgabenwahrnehmung nicht mehr ständig benötigen, spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens 30 Jahre nach ihrem Anfall dem Oö. Lande... mehr lesen...
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:1.Ziffer einsArchivgut des Landes: alle archivwürdigen Unterlagen, diea)Litera aim Wirkungsbereich der Behörden und Dienststellen des Landes einschließlich der Landesregierung, beim Landtag einschließlich des Oö. Landesrechnungshofs sowie beim Oö. Landesverw... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz regelt das Archivieren, die Sicherung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse sowie die Tätigkeit jener Archive in Oberösterreich, die öffentliches Archivgut verwahren (öffentliche Archive). Das Archivieren dient insbes... mehr lesen...