§ 2 Oö. AG

Oö. Archivgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Archivgut des Landes:

a)

alle archivwürdigen Unterlagen, die bei Behörden und Dienststellen des Landes einschließlich der Landesregierung sowie beim Landtag einschließlich des Oö. Landesrechnungshofs oder deren Rechts- oder Funktionsvorgängern angefallen sind,

b)

jene archivwürdigen Unterlagen, die von Bundesbehörden und - einrichtungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesarchivgesetzes mit Sitz in Oberösterreich dem Land Oberösterreich übereignet und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden, sowie

c)

jene archivwürdigen Unterlagen, die vom Oö. Landesarchiv für das Land Oberösterreich durch eine zivilrechtliche Erwerbsart erworben wurden.

2.

Archivgut von öffentlichem Interesse: alle archivwürdigen Unterlagen, die angefallen sind

a)

bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände oder

b)

bei den vom Landesrechnungshof nach § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 des Oö. Landesrechnungshofgesetzes zu prüfenden Einrichtungen und Unternehmungen oder

c)

bei Unternehmungen, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50% des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die auf Grund anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband beherrscht werden.

3.

Archivieren: eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Restaurieren, Ordnen, Erschließen und Nutzbarmachen von Archivgut umfasst. Archivieren umfasst jedenfalls auch die Verarbeitung von personenbezogene (Anm: Richtig: personenbezogenen) Daten zum Zweck der Erfüllung der in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten.

4.

Archivwürdig: Unterlagen, die auf Grund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung, wissenschaftliche Forschung sowie für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind.

5.

Findmittel: alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis von Archivgut, dessen Nutzung und Auswertung notwendig sind.

6.

Kommunalarchiv: eine organisatorisch eigenständige Einrichtung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, die vorwiegend dem Zweck der Archivierung von Unterlagen dient und der fachlich geeignetes Personal zur Verfügung steht.

7.

Kommunales Archivgut: alle archivwürdigen Unterlagen, die

a)

bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder deren Rechts- und Funktionsvorgängern angefallen sind, sowie

b)

jene archivwürdigen Unterlagen, die vom Träger eines Kommunalarchivs erworben wurden.

8.

Öffentliches Archivgut: Archivgut des Landes und kommunales Archivgut.

9.

Schutzfrist: jener Zeitraum, in dem eine Benutzung des Archivguts durch Dritte nicht zulässig ist.

10.

Unterlagen: alle analog oder digital aufgezeichneten Informationen (Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen) sowie alle Findmittel.

11.

Zuständiges Archiv:

a)

für Archivgut des Landes das Oö. Landesarchiv,

b)

für kommunales Archivgut das Kommunalarchiv der örtlich zuständigen Gemeinde oder des örtlich zuständigen Gemeindeverbandes.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

  1. 1.Ziffer einsArchivgut des Landes: alle archivwürdigen Unterlagen, die
    1. a)Litera aim Wirkungsbereich der Behörden und Dienststellen des Landes einschließlich der Landesregierung, beim Landtag einschließlich des Oö. Landesrechnungshofs sowie beim Oö. Landesverwaltungsgericht oder deren Rechts- oder Funktionsvorgängern angefallen sind,
    2. b)Litera bvon Bundesbehörden und -einrichtungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesarchivgesetzes mit Sitz in Oberösterreich dem Land Oberösterreich übereignet und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden,von Bundesbehörden und -einrichtungen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, des Bundesarchivgesetzes mit Sitz in Oberösterreich dem Land Oberösterreich übereignet und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden,
    3. c)Litera cvom Oö. Landesarchiv für das Land Oberösterreich durch eine zivilrechtliche Erwerbsart erworben wurden,
    4. d)Litera dvon der Bildungsdirektion für Oberösterreich dem Land Oberösterreich angeboten und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden oder
    5. e)Litera evon Einrichtungen nach Z 2 lit. a und b angeboten und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden.von Einrichtungen nach Ziffer 2, Litera a und b angeboten und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden.
  2. 2.Ziffer 2Sonstiges Archivgut von öffentlichem Interesse: alle archivwürdigen Unterlagen, die im Geschäftsbereich angefallen sind
    1. a)Litera abei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände oder
    2. b)Litera bbei den vom Landesrechnungshof nach § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 des Oö. Landesrechnungshofgesetzes zu prüfenden Einrichtungen und Unternehmungen oderbei den vom Landesrechnungshof nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 des Oö. Landesrechnungshofgesetzes zu prüfenden Einrichtungen und Unternehmungen oder
    3. c)Litera cbei Unternehmungen, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50% des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die auf Grund anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband beherrscht werden.
  3. 3.Ziffer 3Archivieren: eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, Erschließen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Restaurieren, Nutzbarmachen und Bereitstellen von Archivgut umfasst. Archivieren umfasst auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinn des Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/679, zum Zweck der Erfüllung der in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten.Archivieren: eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, Erschließen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Restaurieren, Nutzbarmachen und Bereitstellen von Archivgut umfasst. Archivieren umfasst auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinn des Artikel 10, der Verordnung (EU) 2016/679, zum Zweck der Erfüllung der in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten.
  4. 4.Ziffer 4Archivwürdig: Unterlagen, die auf Grund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung, wissenschaftliche Forschung sowie für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind.
  5. 5.Ziffer 5Findmittel: alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis von Archivgut, dessen Nutzung und Auswertung notwendig sind.
  6. 6.Ziffer 6Kommunalarchiv: eine organisatorisch eigenständige Einrichtung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, die vorwiegend dem Zweck der Archivierung von Unterlagen dient und der fachlich geeignetes Personal zur Verfügung steht.
  7. 7.Ziffer 7Kommunales Archivgut: alle archivwürdigen Unterlagen, die
    1. a)Litera aim Wirkungsbereich der Gemeinden oder Gemeindeverbände oder deren Rechts- und Funktionsvorgängern angefallen sind,
    2. b)Litera bdie vom Träger eines Kommunalarchivs erworben wurden oder
    3. c)Litera cvon Unternehmungen nach Z 2 lit. c angeboten und übernommen wurden.von Unternehmungen nach Ziffer 2, Litera c, angeboten und übernommen wurden.
  8. 8.Ziffer 8Öffentliches Archivgut: Archivgut des Landes und kommunales Archivgut.
  9. 9.Ziffer 9Schutzfrist: jener Zeitraum, in dem eine Benutzung des Archivguts durch Dritte nicht zulässig ist.
  10. 10.Ziffer 10Unterlagen: alle analog oder digital aufgezeichneten Informationen (Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen) und Findmittel.
  11. 11.Ziffer 11Zuständiges Archiv:
    1. a)Litera afür Archivgut des Landes das Oö. Landesarchiv,
    2. b)Litera bfür kommunales Archivgut das Kommunalarchiv der örtlich zuständigen Gemeinde oder des örtlich zuständigen Gemeindeverbandes.
(Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 60/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2018, 60/2025)

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.08.2025

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Archivgut des Landes:

a)

alle archivwürdigen Unterlagen, die bei Behörden und Dienststellen des Landes einschließlich der Landesregierung sowie beim Landtag einschließlich des Oö. Landesrechnungshofs oder deren Rechts- oder Funktionsvorgängern angefallen sind,

b)

jene archivwürdigen Unterlagen, die von Bundesbehörden und - einrichtungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesarchivgesetzes mit Sitz in Oberösterreich dem Land Oberösterreich übereignet und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden, sowie

c)

jene archivwürdigen Unterlagen, die vom Oö. Landesarchiv für das Land Oberösterreich durch eine zivilrechtliche Erwerbsart erworben wurden.

2.

Archivgut von öffentlichem Interesse: alle archivwürdigen Unterlagen, die angefallen sind

a)

bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände oder

b)

bei den vom Landesrechnungshof nach § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 des Oö. Landesrechnungshofgesetzes zu prüfenden Einrichtungen und Unternehmungen oder

c)

bei Unternehmungen, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50% des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die auf Grund anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband beherrscht werden.

3.

Archivieren: eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Restaurieren, Ordnen, Erschließen und Nutzbarmachen von Archivgut umfasst. Archivieren umfasst jedenfalls auch die Verarbeitung von personenbezogene (Anm: Richtig: personenbezogenen) Daten zum Zweck der Erfüllung der in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten.

4.

Archivwürdig: Unterlagen, die auf Grund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung, wissenschaftliche Forschung sowie für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind.

5.

Findmittel: alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis von Archivgut, dessen Nutzung und Auswertung notwendig sind.

6.

Kommunalarchiv: eine organisatorisch eigenständige Einrichtung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, die vorwiegend dem Zweck der Archivierung von Unterlagen dient und der fachlich geeignetes Personal zur Verfügung steht.

7.

Kommunales Archivgut: alle archivwürdigen Unterlagen, die

a)

bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder deren Rechts- und Funktionsvorgängern angefallen sind, sowie

b)

jene archivwürdigen Unterlagen, die vom Träger eines Kommunalarchivs erworben wurden.

8.

Öffentliches Archivgut: Archivgut des Landes und kommunales Archivgut.

9.

Schutzfrist: jener Zeitraum, in dem eine Benutzung des Archivguts durch Dritte nicht zulässig ist.

10.

Unterlagen: alle analog oder digital aufgezeichneten Informationen (Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen) sowie alle Findmittel.

11.

Zuständiges Archiv:

a)

für Archivgut des Landes das Oö. Landesarchiv,

b)

für kommunales Archivgut das Kommunalarchiv der örtlich zuständigen Gemeinde oder des örtlich zuständigen Gemeindeverbandes.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

  1. 1.Ziffer einsArchivgut des Landes: alle archivwürdigen Unterlagen, die
    1. a)Litera aim Wirkungsbereich der Behörden und Dienststellen des Landes einschließlich der Landesregierung, beim Landtag einschließlich des Oö. Landesrechnungshofs sowie beim Oö. Landesverwaltungsgericht oder deren Rechts- oder Funktionsvorgängern angefallen sind,
    2. b)Litera bvon Bundesbehörden und -einrichtungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesarchivgesetzes mit Sitz in Oberösterreich dem Land Oberösterreich übereignet und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden,von Bundesbehörden und -einrichtungen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, des Bundesarchivgesetzes mit Sitz in Oberösterreich dem Land Oberösterreich übereignet und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden,
    3. c)Litera cvom Oö. Landesarchiv für das Land Oberösterreich durch eine zivilrechtliche Erwerbsart erworben wurden,
    4. d)Litera dvon der Bildungsdirektion für Oberösterreich dem Land Oberösterreich angeboten und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden oder
    5. e)Litera evon Einrichtungen nach Z 2 lit. a und b angeboten und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden.von Einrichtungen nach Ziffer 2, Litera a und b angeboten und vom Oö. Landesarchiv übernommen wurden.
  2. 2.Ziffer 2Sonstiges Archivgut von öffentlichem Interesse: alle archivwürdigen Unterlagen, die im Geschäftsbereich angefallen sind
    1. a)Litera abei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände oder
    2. b)Litera bbei den vom Landesrechnungshof nach § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 des Oö. Landesrechnungshofgesetzes zu prüfenden Einrichtungen und Unternehmungen oderbei den vom Landesrechnungshof nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 des Oö. Landesrechnungshofgesetzes zu prüfenden Einrichtungen und Unternehmungen oder
    3. c)Litera cbei Unternehmungen, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50% des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die auf Grund anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband beherrscht werden.
  3. 3.Ziffer 3Archivieren: eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, Erschließen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Restaurieren, Nutzbarmachen und Bereitstellen von Archivgut umfasst. Archivieren umfasst auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinn des Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/679, zum Zweck der Erfüllung der in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten.Archivieren: eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, Erschließen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Restaurieren, Nutzbarmachen und Bereitstellen von Archivgut umfasst. Archivieren umfasst auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinn des Artikel 10, der Verordnung (EU) 2016/679, zum Zweck der Erfüllung der in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten.
  4. 4.Ziffer 4Archivwürdig: Unterlagen, die auf Grund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung, wissenschaftliche Forschung sowie für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind.
  5. 5.Ziffer 5Findmittel: alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis von Archivgut, dessen Nutzung und Auswertung notwendig sind.
  6. 6.Ziffer 6Kommunalarchiv: eine organisatorisch eigenständige Einrichtung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, die vorwiegend dem Zweck der Archivierung von Unterlagen dient und der fachlich geeignetes Personal zur Verfügung steht.
  7. 7.Ziffer 7Kommunales Archivgut: alle archivwürdigen Unterlagen, die
    1. a)Litera aim Wirkungsbereich der Gemeinden oder Gemeindeverbände oder deren Rechts- und Funktionsvorgängern angefallen sind,
    2. b)Litera bdie vom Träger eines Kommunalarchivs erworben wurden oder
    3. c)Litera cvon Unternehmungen nach Z 2 lit. c angeboten und übernommen wurden.von Unternehmungen nach Ziffer 2, Litera c, angeboten und übernommen wurden.
  8. 8.Ziffer 8Öffentliches Archivgut: Archivgut des Landes und kommunales Archivgut.
  9. 9.Ziffer 9Schutzfrist: jener Zeitraum, in dem eine Benutzung des Archivguts durch Dritte nicht zulässig ist.
  10. 10.Ziffer 10Unterlagen: alle analog oder digital aufgezeichneten Informationen (Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen) und Findmittel.
  11. 11.Ziffer 11Zuständiges Archiv:
    1. a)Litera afür Archivgut des Landes das Oö. Landesarchiv,
    2. b)Litera bfür kommunales Archivgut das Kommunalarchiv der örtlich zuständigen Gemeinde oder des örtlich zuständigen Gemeindeverbandes.
(Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 60/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2018, 60/2025)

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