§ 11 Oö. AG

Oö. Archivgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Lesbarkeit von digitalem öffentlichen Archivgut und digitalem Archivgut von öffentlichem Interesse ist zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik durch geeignete Maßnahmen dauerhaft sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen kann die Konvertierung des digitalen Archivguts gehören.
  2. (2)Absatz 2Wird zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Konvertierung zur Sicherstellung der Lesbarkeit erforderlich, ist die Identität der Information von ursprünglicher und konvertierter Version sicherzustellen, der Zeitpunkt der Konvertierung gesichert zu dokumentieren, soweit aus Gründen der Rechtssicherheit geboten die ursprüngliche Version dauerhaft zu speichern und die jeweils vorgehaltene, konvertierte Version als solche zu kennzeichnen. Unversehrtheit und Authentizität der auf diese Weise erzeugten Version werden bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet; ihr kommt dieselbe Beweiskraft wie dem ursprünglichen Original zu. Wird von einer elektronisch errichteten öffentlichen Urkunde unter Einhaltung der genannten Verfahren eine konvertierte Version erstellt, gilt auch diese als öffentliche Urkunde.
  3. (3)Absatz 3Bei digitalem Archivgut mit fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signaturen oder Siegeln sind lediglich die in den Unterlagen enthaltenen Informationen, einschließlich wesentlicher Informationen zur Dokumentation der ursprünglichen Signaturen oder Siegeln, wie zumindest das Prüfergebnis und Angaben zur Signatur oder zum Siegel, zur Unterzeichnerin oder zum Unterzeichner oder zur Siegelerstellerin oder zum Siegelersteller sowie zum zugrundeliegenden Zertifikat, zu erhalten.
  4. (4)Absatz 4In Bezug auf digitales Archivgut sind Aufzeichnungen, welche die Maßnahmen zur Erhaltung der Lesbarkeit dokumentieren und so einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des digitalen Archivguts erbringen, zu führen.
  5. (5)Absatz 5Beim Bereitstellen von digitalem Archivgut ist zumindest auf Verlangen ein Bericht zur Verfügung zu stellen, der einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des Archivguts erbringt. Der Bericht ist mit dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel zu versehen.

(Anm: § 11LGBl.Nr. 60/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2025)

Archivkuratorinnen und Archivkuratoren

(1) Zur Unterstützung der Tätigkeit des Oö. Landesarchivs oder der Kommunalarchive kann die Landesregierung auf Vorschlag des Oö. Landesarchivs ehrenamtliche Archivkuratorinnen und Archivkuratoren bestellen.

(2) Archivkuratorinnen und Archivkuratoren haben das Oö. Landesarchiv bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zum Schutz archivwürdiger Quellen für die Orts- und Landesgeschichte zu unterstützen. Sie können auch Privatpersonen durch Information und Beratung bei der Sicherung und Nutzbarmachung erhaltenswerter Unterlagen unterstützen. Die Direktorin oder der Direktor des Oö. Landesarchivs kann für die Tätigkeit der Archivkuratorinnen und Archivkuratoren nähere Richtlinien festlegen.

(3) Die Archivkuratorinnen und Archivkuratoren sind verpflichtet,

1.

über die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Angelegenheiten gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren,

2.

diese Kenntnisse nicht unbefugt zu verwerten,

3.

Unterlagen und sonstige Gegenstände, in deren Besitz sie durch ihre Tätigkeit gelangt sind, dem Oö. Landesarchiv oder dem zuständigen Kommunalarchiv zu übergeben,

4.

ihre Tätigkeit nach den Richtlinien gemäß Abs. 2 letzter Satz auszuüben.

Die Verpflichtungen nach Z. 1 bis 3 bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamtes fort. Zur Übergabe nach Z. 3 sind auch die Hinterbliebenen und die Erben verpflichtet.

(4) Im Falle der Verletzung von Pflichten gemäß Abs. 3 kann die Bestellung einer Archivkuratorin oder eines Archivkurators auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors des Oö. Landesarchivs widerrufen werden.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Lesbarkeit von digitalem öffentlichen Archivgut und digitalem Archivgut von öffentlichem Interesse ist zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik durch geeignete Maßnahmen dauerhaft sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen kann die Konvertierung des digitalen Archivguts gehören.
  2. (2)Absatz 2Wird zumindest nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Konvertierung zur Sicherstellung der Lesbarkeit erforderlich, ist die Identität der Information von ursprünglicher und konvertierter Version sicherzustellen, der Zeitpunkt der Konvertierung gesichert zu dokumentieren, soweit aus Gründen der Rechtssicherheit geboten die ursprüngliche Version dauerhaft zu speichern und die jeweils vorgehaltene, konvertierte Version als solche zu kennzeichnen. Unversehrtheit und Authentizität der auf diese Weise erzeugten Version werden bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet; ihr kommt dieselbe Beweiskraft wie dem ursprünglichen Original zu. Wird von einer elektronisch errichteten öffentlichen Urkunde unter Einhaltung der genannten Verfahren eine konvertierte Version erstellt, gilt auch diese als öffentliche Urkunde.
  3. (3)Absatz 3Bei digitalem Archivgut mit fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signaturen oder Siegeln sind lediglich die in den Unterlagen enthaltenen Informationen, einschließlich wesentlicher Informationen zur Dokumentation der ursprünglichen Signaturen oder Siegeln, wie zumindest das Prüfergebnis und Angaben zur Signatur oder zum Siegel, zur Unterzeichnerin oder zum Unterzeichner oder zur Siegelerstellerin oder zum Siegelersteller sowie zum zugrundeliegenden Zertifikat, zu erhalten.
  4. (4)Absatz 4In Bezug auf digitales Archivgut sind Aufzeichnungen, welche die Maßnahmen zur Erhaltung der Lesbarkeit dokumentieren und so einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des digitalen Archivguts erbringen, zu führen.
  5. (5)Absatz 5Beim Bereitstellen von digitalem Archivgut ist zumindest auf Verlangen ein Bericht zur Verfügung zu stellen, der einen Nachweis über die Authentizität und Integrität des Archivguts erbringt. Der Bericht ist mit dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel zu versehen.

(Anm: § 11LGBl.Nr. 60/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2025)

Archivkuratorinnen und Archivkuratoren

(1) Zur Unterstützung der Tätigkeit des Oö. Landesarchivs oder der Kommunalarchive kann die Landesregierung auf Vorschlag des Oö. Landesarchivs ehrenamtliche Archivkuratorinnen und Archivkuratoren bestellen.

(2) Archivkuratorinnen und Archivkuratoren haben das Oö. Landesarchiv bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zum Schutz archivwürdiger Quellen für die Orts- und Landesgeschichte zu unterstützen. Sie können auch Privatpersonen durch Information und Beratung bei der Sicherung und Nutzbarmachung erhaltenswerter Unterlagen unterstützen. Die Direktorin oder der Direktor des Oö. Landesarchivs kann für die Tätigkeit der Archivkuratorinnen und Archivkuratoren nähere Richtlinien festlegen.

(3) Die Archivkuratorinnen und Archivkuratoren sind verpflichtet,

1.

über die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Angelegenheiten gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren,

2.

diese Kenntnisse nicht unbefugt zu verwerten,

3.

Unterlagen und sonstige Gegenstände, in deren Besitz sie durch ihre Tätigkeit gelangt sind, dem Oö. Landesarchiv oder dem zuständigen Kommunalarchiv zu übergeben,

4.

ihre Tätigkeit nach den Richtlinien gemäß Abs. 2 letzter Satz auszuüben.

Die Verpflichtungen nach Z. 1 bis 3 bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamtes fort. Zur Übergabe nach Z. 3 sind auch die Hinterbliebenen und die Erben verpflichtet.

(4) Im Falle der Verletzung von Pflichten gemäß Abs. 3 kann die Bestellung einer Archivkuratorin oder eines Archivkurators auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors des Oö. Landesarchivs widerrufen werden.

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