§ 1 Oö. AG

Oö. Archivgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
1. ABSCHNITT

ALLGEMEINES

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz regelt das Archivieren, die Sicherung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse sowie die Tätigkeit jener Archive in Oberösterreich, die öffentliches Archivgut verwahren (öffentliche Archive).

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für

1.

Personen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen,

2.

gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften oder für Rechtsträger, die auf Grund von deren Rechtsvorschriften gebildet wurden,

3.

sonstige Personen oder Einrichtungen, soweit ihre Unterlagen nicht öffentliches Archivgut oder Archivgut von öffentlichem Interesse darstellen.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmal- und Archivalienschutzes sowie des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

  1. (1)Absatz einsDieses Landesgesetz regelt das Archivieren, die Sicherung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse sowie die Tätigkeit jener Archive in Oberösterreich, die öffentliches Archivgut verwahren (öffentliche Archive). Das Archivieren dient insbesondere der Nachvollziehbarkeit staatlichen und staatsnahen Handelns, der Sicherung der authentischen Überlieferung zur Geschichte von Land und Gemeinden, der Wahrung der Rechtssicherheit samt dauerhaftem Erhalten der Beweiskraft von Archivgut, der Unterstützung der Verwaltungsführung und dem Bewahren des kulturellen Erbes des Landes Oberösterreich. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)Dieses Landesgesetz regelt das Archivieren, die Sicherung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse sowie die Tätigkeit jener Archive in Oberösterreich, die öffentliches Archivgut verwahren (öffentliche Archive). Das Archivieren dient insbesondere der Nachvollziehbarkeit staatlichen und staatsnahen Handelns, der Sicherung der authentischen Überlieferung zur Geschichte von Land und Gemeinden, der Wahrung der Rechtssicherheit samt dauerhaftem Erhalten der Beweiskraft von Archivgut, der Unterstützung der Verwaltungsführung und dem Bewahren des kulturellen Erbes des Landes Oberösterreich. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2025)
  2. (2)Absatz 2Dieses Landesgesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsPersonen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen,
    2. 2.Ziffer 2gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften oder für Rechtsträger, die auf Grund von deren Rechtsvorschriften gebildet wurden,
    3. 3.Ziffer 3sonstige Personen oder Einrichtungen, soweit ihre Unterlagen nicht öffentliches Archivgut oder Archivgut von öffentlichem Interesse darstellen.
  3. (3)Absatz 3Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmal- und Archivalienschutzes sowie des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.08.2025
1. ABSCHNITT

ALLGEMEINES

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz regelt das Archivieren, die Sicherung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse sowie die Tätigkeit jener Archive in Oberösterreich, die öffentliches Archivgut verwahren (öffentliche Archive).

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für

1.

Personen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen,

2.

gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften oder für Rechtsträger, die auf Grund von deren Rechtsvorschriften gebildet wurden,

3.

sonstige Personen oder Einrichtungen, soweit ihre Unterlagen nicht öffentliches Archivgut oder Archivgut von öffentlichem Interesse darstellen.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmal- und Archivalienschutzes sowie des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

  1. (1)Absatz einsDieses Landesgesetz regelt das Archivieren, die Sicherung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse sowie die Tätigkeit jener Archive in Oberösterreich, die öffentliches Archivgut verwahren (öffentliche Archive). Das Archivieren dient insbesondere der Nachvollziehbarkeit staatlichen und staatsnahen Handelns, der Sicherung der authentischen Überlieferung zur Geschichte von Land und Gemeinden, der Wahrung der Rechtssicherheit samt dauerhaftem Erhalten der Beweiskraft von Archivgut, der Unterstützung der Verwaltungsführung und dem Bewahren des kulturellen Erbes des Landes Oberösterreich. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)Dieses Landesgesetz regelt das Archivieren, die Sicherung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse sowie die Tätigkeit jener Archive in Oberösterreich, die öffentliches Archivgut verwahren (öffentliche Archive). Das Archivieren dient insbesondere der Nachvollziehbarkeit staatlichen und staatsnahen Handelns, der Sicherung der authentischen Überlieferung zur Geschichte von Land und Gemeinden, der Wahrung der Rechtssicherheit samt dauerhaftem Erhalten der Beweiskraft von Archivgut, der Unterstützung der Verwaltungsführung und dem Bewahren des kulturellen Erbes des Landes Oberösterreich. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2025)
  2. (2)Absatz 2Dieses Landesgesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsPersonen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen,
    2. 2.Ziffer 2gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften oder für Rechtsträger, die auf Grund von deren Rechtsvorschriften gebildet wurden,
    3. 3.Ziffer 3sonstige Personen oder Einrichtungen, soweit ihre Unterlagen nicht öffentliches Archivgut oder Archivgut von öffentlichem Interesse darstellen.
  3. (3)Absatz 3Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmal- und Archivalienschutzes sowie des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

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