Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.10.2025
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz regelt das Archivieren, die Sicherung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse sowie die Tätigkeit jener Archive in Oberösterreich, die öffentliches Archivgut verwahren (öffentliche Archive). Das Archivieren dient insbesondere der Nachvollziehbarkeit staatlichen und staatsnahen Handelns, der Sicherung der authentischen Überlieferung zur Geschichte von Land und Gemeinden, der Wahrung der Rechtssicherheit samt dauerhaftem Erhalten der Beweiskraft von Archivgut, der Unterstützung der Verwaltungsführung und dem Bewahren des kulturellen Erbes des Landes Oberösterreich. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)Dieses Landesgesetz regelt das Archivieren, die Sicherung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut und Archivgut von öffentlichem Interesse sowie die Tätigkeit jener Archive in Oberösterreich, die öffentliches Archivgut verwahren (öffentliche Archive). Das Archivieren dient insbesondere der Nachvollziehbarkeit staatlichen und staatsnahen Handelns, der Sicherung der authentischen Überlieferung zur Geschichte von Land und Gemeinden, der Wahrung der Rechtssicherheit samt dauerhaftem Erhalten der Beweiskraft von Archivgut, der Unterstützung der Verwaltungsführung und dem Bewahren des kulturellen Erbes des Landes Oberösterreich. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2025)
(2)Absatz 2Dieses Landesgesetz gilt nicht für
1.Ziffer einsPersonen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen,
2.Ziffer 2gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften oder für Rechtsträger, die auf Grund von deren Rechtsvorschriften gebildet wurden,
3.Ziffer 3sonstige Personen oder Einrichtungen, soweit ihre Unterlagen nicht öffentliches Archivgut oder Archivgut von öffentlichem Interesse darstellen.
(3)Absatz 3Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmal- und Archivalienschutzes sowie des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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