§ 4 Oö. AG Archivierung von sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse

Oö. AG - Oö. Archivgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.10.2025
  1. (1)Absatz einsUnterlagen, die nicht mehr ständig benötigt werden, sind von den im § 2 Z 2 genannten Einrichtungen spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens zehn Jahre nach ihrem Anfall selbst zu archivieren.Unterlagen, die nicht mehr ständig benötigt werden, sind von den im Paragraph 2, Ziffer 2, genannten Einrichtungen spätestens nach Ablauf einer durch die Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder andernfalls spätestens zehn Jahre nach ihrem Anfall selbst zu archivieren.
  2. (2)Absatz 2Die im § 2 Z 2 lit. a und b genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes stehen. Die im § 2 Z 2 lit. c genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem zuständigen Kommunalarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum der Gemeinde stehen.Die im Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a und b genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes stehen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, Litera c, genannten Einrichtungen können ihre Unterlagen dem zuständigen Kommunalarchiv zur Übernahme anbieten; die Unterlagen werden mit der Übergabe übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum der Gemeinde stehen.
  3. (3)Absatz 3Ist das Archiv zur Übernahme nach Abs. 2 bereit, wird die Archivwürdigkeit nach dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 6 beurteiltIst das Archiv zur Übernahme nach Absatz 2, bereit, wird die Archivwürdigkeit nach dem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 6, beurteilt
    1. 1.Ziffer einsbei Einrichtungen oder Unternehmungen nach § 2 Z 2 lit. a und b vom Oö. Landesarchiv,bei Einrichtungen oder Unternehmungen nach Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a und b vom Oö. Landesarchiv,
    2. 2.Ziffer 2bei Unternehmungen nach § 2 Z 2 lit. c vom zuständigen Kommunalarchiv.bei Unternehmungen nach Paragraph 2, Ziffer 2, Litera c, vom zuständigen Kommunalarchiv.
    Die Vorgaben des § 3 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4 sowie Abs. 5 zweiter Satz sind einzuhalten.Die Vorgaben des Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und 4 sowie Absatz 5, zweiter Satz sind einzuhalten.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2025)

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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