§ 3a Oö. AG

Oö. AG - Oö. Archivgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025

Bietet die Bildungsdirektion für Oberösterreich von sich aus ihre Unterlagen dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme an, sind die Vorgaben des § 3 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 sowie Abs. 5 zweiter Satz einzuhalten. Die Archivwürdigkeit wird nach dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 6 vom Oö. Landesarchiv beurteilt. Im Fall der Archivwürdigkeit werden die Unterlagen vom Oö. Landesarchiv übernommen. Die Unterlagen werden mit der Übergabe dem Land Oberösterreich übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes stehen.Bietet die Bildungsdirektion für Oberösterreich von sich aus ihre Unterlagen dem Oö. Landesarchiv zur Übernahme an, sind die Vorgaben des Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3, sowie Absatz 5, zweiter Satz einzuhalten. Die Archivwürdigkeit wird nach dem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 6, vom Oö. Landesarchiv beurteilt. Im Fall der Archivwürdigkeit werden die Unterlagen vom Oö. Landesarchiv übernommen. Die Unterlagen werden mit der Übergabe dem Land Oberösterreich übereignet, sofern diese nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes stehen.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2025)

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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