Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.10.2025
(1)Absatz einsDie Übergabe von Archivgut ist vom übernehmenden Archiv zu bestätigen und zumindest mit folgenden Angaben dauerhaft zu dokumentieren:
1.Ziffer einsdas Datum der Übergabe;
2.Ziffer 2die Übergeberin oder den Übergeber des Archivguts;
3.Ziffer 3den Inhalt und die Bezeichnung des Archivguts.
(2)Absatz 2Die Übergeberin oder der Übergeber hat im Bedarfsfall hinsichtlich des zu übergebenden Archivguts eine Erklärung zu Eigentumsrecht, allfälligen Urheberrechten, Geheimhaltungsverpflichtungen und Schutzfristen abzugeben.
(3)Absatz 3Die Übergeberin oder der Übergeber kann über die Übergabe ebenfalls dauerhafte Aufzeichnungen zu den Eigenschaften der übergebenen Unterlagen führen, die eine Benutzung des Archivguts unterstützen; diesbezüglich besteht kein Recht auf Auskunft nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. § 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz.Die Übergeberin oder der Übergeber kann über die Übergabe ebenfalls dauerhafte Aufzeichnungen zu den Eigenschaften der übergebenen Unterlagen führen, die eine Benutzung des Archivguts unterstützen; diesbezüglich besteht kein Recht auf Auskunft nach Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Paragraph eins, Absatz 3, Datenschutzgesetz.
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