§ 13 Oö. AG § 13

Oö. AG - Oö. Archivgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Oö. Landesarchiv hat folgende Aufgaben:

1.

Die Archivierung von Archivgut des Landes Oberösterreich.

2.

Die Übernahme sonstiger archivwürdiger Unterlagen als Deposita, sofern an deren Erhaltung ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse besteht.

3.

Die Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen.

4.

Die archivfachliche Beratung der im § 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 7 lit. a angeführten Stellen und Besichtigung von Archiven, Registraturen oder Informationsverwaltungseinrichtungen dieser Stellen, soweit nicht ein Kommunalarchiv besteht.

5.

Die archivfachliche Beratung der Einrichtungen und Unternehmungen gemäß § 2 Z 2 sowie privater Interessenten nach Maßgabe der im Oö. Landesarchiv vorhandenen Möglichkeiten, soweit diese Aufgabe nicht vom zuständigen Kommunalarchiv wahrgenommen wird.

6.

Die Veranlassung und Durchführung von Maßnahmen zur Verwaltung, Aufbewahrung und Ablieferung der archivwürdigen Unterlagen der im § 2 Z 1 lit. a und b angeführten Stellen im Hinblick auf die spätere Archivierung.

7.

Die Veranlassung geeigneter Maßnahmen für die Erhaltung der Lesbarkeit digitalen Archivguts des Landes und dessen Erschließung. Zu diesem Zweck kann sich das Oö. Landesarchiv Auftragsverarbeiter im Sinn der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bedienen.

8.

Die Unterstützung von Recherchen und Forschungen im Archivgut des Oö. Landesarchivs sowie Beratung bei der Bearbeitung historischer Fragestellungen.

9.

Die Ausarbeitung gutachtlicher Stellungnahmen und Berichte sowie Beratung in Fachfragen über Auftrag der Landesregierung.

10.

Die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungen zur oberösterreichischen Landesgeschichte im europäischen Zusammenhang sowie die Vermittlung landesgeschichtlicher Erkenntnisse und geschichtswissenschaftlicher Methoden durch einschlägige Veröffentlichungen, Ausstellungen, Führungen und andere Veranstaltungen, insbesondere in fachlicher Zusammenarbeit mit anderen Kultureinrichtungen des Landes Oberösterreich.

11.

Die Erstattung von Vorschlägen zur Ernennung ehrenamtlicher Archivkuratorinnen und Archivkuratoren sowie deren Aus- und Weiterbildung.

12.

Die Erstellung von Gutachten über die ordnungsgemäße Archivierung durch die Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen der der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zukommenden Befugnisse.

13.

Die Unterstützung des Österreichischen Staatsarchivs bei der Wahrnehmung seiner im Denkmalschutzgesetz angeführten Aufgaben (Archivalienschutz).

14.

Die Vertretung der Interessen des Landes Oberösterreich in nationalen und internationalen, den Aufgabenkreis des Landesarchivs betreffenden Fachgremien.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Das Oö. Landesarchiv hat sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem jeweils neuesten Stand der Wissenschaften zu richten. (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Leitungsbefugnis der Direktorin oder des Direktors sind das Oö. Landesarchiv sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Oö. Landesarchivs bei der Erstattung von Gutachten einschließlich der Beurteilung der Archivwürdigkeit in wissenschaftlicher und archivfachlicher Hinsicht weisungsfrei.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Oö. Landesarchivs zu unterrichten. Die Direktorin bzw. der Direktor ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann die Direktorin bzw. den Direktor abberufen, wenn

1.

ihre bzw. seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

sie ihre bzw. er seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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