Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.10.2025
(1)Absatz einsDas Oö. Landesarchiv hat folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsDie Archivierung von Archivgut des Landes Oberösterreich.
2.Ziffer 2Die Übernahme sonstiger archivwürdiger Unterlagen als Deposita, sofern an deren Erhaltung ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse besteht.
3.Ziffer 3Die Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen, die im Bereich des § 2 Z 1 anfallen.Die Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen, die im Bereich des Paragraph 2, Ziffer eins, anfallen.
4.Ziffer 4Die archivfachliche Beratung der anbietenden Stellen sowie, wenn nicht ein Kommunalarchiv besteht, der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich einer allfälligen Besichtigung von Archiven, Registraturen oder Informationsverwaltungseinrichtungen.
5.Ziffer 5Die archivfachliche Beratung der Einrichtungen und Unternehmungen gemäß § 2 Z 2 sowie privater Interessenten nach Maßgabe der im Oö. Landesarchiv vorhandenen Möglichkeiten, soweit diese Aufgabe nicht vom zuständigen Kommunalarchiv wahrgenommen wird.Die archivfachliche Beratung der Einrichtungen und Unternehmungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, sowie privater Interessenten nach Maßgabe der im Oö. Landesarchiv vorhandenen Möglichkeiten, soweit diese Aufgabe nicht vom zuständigen Kommunalarchiv wahrgenommen wird.
6.Ziffer 6Die Unterstützung der anbietenden Stellen beim Ergreifen von Maßnahmen zur Verwaltung, Aufbewahrung und Ablieferung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung.
7.Ziffer 7Die Veranlassung geeigneter Maßnahmen für die Erhaltung der Lesbarkeit digitalen Archivguts des Landes und dessen Erschließung. Zu diesem Zweck kann sich das Oö. Landesarchiv Auftragsverarbeiter im Sinn der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bedienen.
8.Ziffer 8Die Unterstützung von Recherchen und Forschungen im Archivgut des Oö. Landesarchivs sowie Beratung bei der Bearbeitung historischer Fragestellungen.
9.Ziffer 9Die Ausarbeitung gutachtlicher Stellungnahmen und Berichte sowie Beratung in Fachfragen über Auftrag der Landesregierung.
10.Ziffer 10Die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungen zur oberösterreichischen Landesgeschichte im europäischen Zusammenhang sowie die Vermittlung landesgeschichtlicher Erkenntnisse und geschichtswissenschaftlicher Methoden durch einschlägige Veröffentlichungen, Ausstellungen, Führungen und andere Veranstaltungen, insbesondere in fachlicher Zusammenarbeit mit anderen Kultureinrichtungen des Landes Oberösterreich.
11.Ziffer 11Die Erstellung von Gutachten über die ordnungsgemäße Archivierung durch die Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen der der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zukommenden Befugnisse.
12.Ziffer 12Die Unterstützung des Österreichischen Staatsarchivs bei der Wahrnehmung seiner im Denkmalschutzgesetz angeführten Aufgaben (Archivalienschutz).
13.Ziffer 13Die Vertretung der Interessen des Landes Oberösterreich in nationalen und internationalen, den Aufgabenkreis des Landesarchivs betreffenden Fachgremien.
(2)Absatz 2Das Oö. Landesarchiv hat sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem jeweils neuesten Stand der Wissenschaften zu richten. (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Leitungsbefugnis der Direktorin oder des Direktors sind das Oö. Landesarchiv sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Oö. Landesarchivs bei der Erstattung von Gutachten einschließlich der Beurteilung der Archivwürdigkeit in wissenschaftlicher und archivfachlicher Hinsicht weisungsfrei.
(3)Absatz 3Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Oö. Landesarchivs zu unterrichten. Die Direktorin bzw. der Direktor ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. Die Landesregierung kann die Direktorin bzw. den Direktor abberufen, wenn
1.Ziffer einsihre bzw. seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
2.Ziffer 2sie ihre bzw. er seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.
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