Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.10.2025
(1)Absatz einsKommunales Archivgut einer Gemeinde und eines Gemeindeverbandes ist
1.Ziffer einsvon der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst zu archivieren oder
2.Ziffer 2einem von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband eingerichteten Kommunalarchiv zu übertragen oder
3.Ziffer 3dem Kommunalarchiv einer anderen Gemeinde oder eines anderen Gemeindeverbandes zur Übernahme anzubieten.
(2)Absatz 2Für die Benutzung kommunalen Archivguts gelten § 6 Abs. 1 bis 6 und § 7 sinngemäß.Für die Benutzung kommunalen Archivguts gelten Paragraph 6, Absatz eins bis 6 und Paragraph 7, sinngemäß.
(3)Absatz 3Soweit ein Kommunalarchiv besteht,
1.Ziffer einsgelten § 2a Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 4, Abs. 5 zweiter Satz sowie Abs. 6 bis 8 sinngemäß,gelten Paragraph 2 a, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 4, Absatz 5, zweiter Satz sowie Absatz 6 bis 8 sinngemäß,
2.Ziffer 2sind die näheren Bestimmungen über die Organisation, die Aufgaben und die Benutzung (Benutzungsordnung) nach den Grundsätzen dieses Landesgesetzes durch Beschluss des Gemeindevorstands (Stadtsenats) näher zu regeln,
3.Ziffer 3obliegt diesem die Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen.
In allen anderen Fällen können für die Benutzung kommunalen Archivguts Benutzungsordnungen erlassen werden. Die Tatsache der Erlassung von Benutzungsordnungen ist nach den jeweiligen gemeinderechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2025)
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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