§ 7 Oö. AG

Oö. AG - Oö. Archivgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.10.2025
  1. (1)Absatz einsSoweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, kann eine betroffene Person schriftlich eine Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten begehren. Das zuständige Archiv hat die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen, soweit
    1. 1.Ziffer einsdas Archivgut erschlossen ist,
    2. 2.Ziffer 2die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und
    3. 3.Ziffer 3der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
    Im Fall der Inanspruchnahme des Auskunftsrechts durch eine betroffene Person nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 kann die Zurverfügungstellung der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in dem Format erfolgen, das für die allgemeine Benutzung vorgesehen ist. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 60/2025)Im Fall der Inanspruchnahme des Auskunftsrechts durch eine betroffene Person nach Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 kann die Zurverfügungstellung der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in dem Format erfolgen, das für die allgemeine Benutzung vorgesehen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2018, 60/2025)
  2. (2)Absatz 2Anstelle der Auskunft kann auch innerhalb der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Benutzung des öffentlichen Archivguts gewährt werden, soweit schutzwürdige Interessen Dritter angemessen berücksichtigt werden können und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung bestehen.Anstelle der Auskunft kann auch innerhalb der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Benutzung des öffentlichen Archivguts gewährt werden, soweit schutzwürdige Interessen Dritter angemessen berücksichtigt werden können und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung bestehen.
  3. (3)Absatz 3Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich dabei ergeben aus der Notwendigkeit
    1. 1.Ziffer einsdes Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
    2. 2.Ziffer 2der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
    3. 3.Ziffer 3der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. 4.Ziffer 4des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Gemeinden, des Landes Oberösterreich, der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
    5. 5.Ziffer 5der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten.
  4. (4)Absatz 4Machen betroffene Personen glaubhaft, dass öffentliches Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, können sie schriftlich begehren, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt oder anderweitig zugeordnet wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 60/2025)Machen betroffene Personen glaubhaft, dass öffentliches Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, können sie schriftlich begehren, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt oder anderweitig zugeordnet wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2018, 60/2025)
  5. (5)Absatz 5Wird die begehrte Auskunft nicht oder unter Einschränkungen erteilt oder die Beifügung einer Gegendarstellung versagt, ist dies innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Gründe dafür sowie den Hinweis zu enthalten, dass die Erlassung eines Bescheids darüber schriftlich beantragt werden kann. Unterbleibt eine fristgerechte Mitteilung, kann ein Bescheid ebenso schriftlich beantragt werden. (Anm: LGBl.Nr. 60/2025)Wird die begehrte Auskunft nicht oder unter Einschränkungen erteilt oder die Beifügung einer Gegendarstellung versagt, ist dies innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Gründe dafür sowie den Hinweis zu enthalten, dass die Erlassung eines Bescheids darüber schriftlich beantragt werden kann. Unterbleibt eine fristgerechte Mitteilung, kann ein Bescheid ebenso schriftlich beantragt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2025)
  6. (6)Absatz 6Weitergehende Rechte betroffener Personen und Pflichten des Verantwortlichen gemäß Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 60/2025)Weitergehende Rechte betroffener Personen und Pflichten des Verantwortlichen gemäß Artikel 15,, 16, 18, 19, 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht. Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2018, 60/2025)
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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