Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.10.2025
(1)Absatz einsDie mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 6 und 7, § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 sowie gemäß § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 5, soweit sie Archivgut des Oö. Landesarchivs betreffen, kommen der Direktorin oder dem Direktor des Oö. Landesarchivs zu. Vor einer Entscheidung nach § 7 Abs. 5 ist dabei jene Stelle zu hören, bei der die Unterlagen angefallen sind. Für das Verfahren gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 60/2025)Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 6 und 7, Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, sowie gemäß Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraph 7, Absatz 5,, soweit sie Archivgut des Oö. Landesarchivs betreffen, kommen der Direktorin oder dem Direktor des Oö. Landesarchivs zu. Vor einer Entscheidung nach Paragraph 7, Absatz 5, ist dabei jene Stelle zu hören, bei der die Unterlagen angefallen sind. Für das Verfahren gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 60/2025)
(2)Absatz 2Die auf Grund dieses Landesgesetzes den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 sowie jene behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit kommunalem Archivgut (§ 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 5) sind von derjenigen Gemeinde wahrzunehmen, die das Archivgut archiviert oder Träger des Kommunalarchivs ist oder die Sitz der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen Unternehmung ist. Vor einer Entscheidung nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 ist dabei jene Stelle zu hören, bei der die Unterlagen angefallen sind. Das Verfahren richtet sich nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 oder dem jeweiligen Stadtstatut. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)Die auf Grund dieses Landesgesetzes den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, sowie jene behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit kommunalem Archivgut (Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraph 7, Absatz 5,) sind von derjenigen Gemeinde wahrzunehmen, die das Archivgut archiviert oder Träger des Kommunalarchivs ist oder die Sitz der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen Unternehmung ist. Vor einer Entscheidung nach Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 5, ist dabei jene Stelle zu hören, bei der die Unterlagen angefallen sind. Das Verfahren richtet sich nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 oder dem jeweiligen Stadtstatut. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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