§ 6 Oö. AG § 6

Oö. AG - Oö. Archivgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Öffentliches Archivgut steht der Öffentlichkeit nach Ablauf der Schutzfrist zur Benutzung zur Verfügung. Die Benutzung durch die Übergeberin oder den Übergeber ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.

(2) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn

1.

die Person, die die Benutzung wünscht, schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung verstoßen hat oder

2.

der Benutzungszweck auch anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen hinlänglich erreicht werden kann oder

3.

die erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen würden.

(3) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen kann vor Ablauf der Schutzfrist im Einzelfall auf schriftlichen Antrag die Benutzung gestattet werden, wenn

1.

keine gesetzlichen Vorschriften und

2.

keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen

entgegenstehen. Diese Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen an der Begrenzung der Weitergabe von Daten erforderlich sind.

(4) Die Benutzung von Unterlagen nach § 5 Abs. 4 ist vor Ablauf der Schutzfrist nur zulässig, wenn die seinerzeitige Funktionsinhaberin oder der seinerzeitige Funktionsinhaber oder der jeweilige Klub eingewilligt hat. Verstirbt diese Person innerhalb der Schutzfrist, entscheidet über eine Benutzung vor Ablauf der Schutzfrist für die Mitglieder der Landesregierung die Landesregierung, für die Präsidentinnen und Präsidenten des Landtags der Landtag, für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und die Mitglieder eines Stadtsenats der Gemeindevorstand (Stadtsenat); nach Auflösung eines Klubs entscheidet der Landtag. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(5) Die Benutzung von öffentlichem Archivgut ist nicht zulässig, wenn

1.

Grund zur Annahme besteht, dass hiedurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen oder

2.

dadurch gesetzlich geschützte Rechte Dritter verletzt würden oder

3.

das Archivgut dadurch gefährdet würde oder

4.

in Fällen des Abs. 4 und Abs. 5 die nötigen Zustimmungen oder Einwilligungen fehlen.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(6) Über die Versagung oder Einschränkung der Benutzung nach Abs. 2 bis 5 ist auf Antrag der Person, die die Benutzung wünscht, mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Benutzung öffentlichen Archivguts sind in der Benutzungsordnung festzulegen. Dort können insbesondere auch für verschiedene Arten von Archivgut unterschiedliche Formen der Benutzung (z. B. Einsichtnahme, Herstellung von Abschriften und Kopien) festgelegt werden.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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